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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 01.07.2019
13 W 16/19 -

Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Grenze zur "Hassrede" noch nicht überschritten

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat Facebook in einem Eilverfahren dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Gericht verwies darauf, dass das Recht der Meinungsfreiheit ansonsten in unzulässigem Maße eingeschränkt werde.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der klagende Facebook-Nutzer auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um "Hassrede".

Facebook zur Löschung rechtswidriger Kommentare verpflichtet

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. "Hassreden" sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind "Hassreden" verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.

Post stellt zulässige Meinungsäußerung dar

Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige rechtswidrig seien. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur "Hassrede" noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so das Oberlandesgericht. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

Urteile zu den Schlagwörtern: Facebook | Kommentar | Löschen | Löschung | Meinungsäußerungsfreiheit | Meinungsfreiheit

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Dokument-Nr.: 27594 Dokument-Nr. 27594

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