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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2019
X ZR 77/18 -

BGH: Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur bei Verzug mit Ausgleichszahlung oder nicht ordnungsgemäßem Hinweis auf Fluggastrechte

Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung nicht ausreichend

Ein Fluggast hat wegen einer Flugannullierung, Verspätung oder Be­förderungs­verweigerung nur dann einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wenn die Fluggesellschaft mit der Ausgleichszahlung in Verzug ist oder sie nicht ordnungsgemäß auf die Fluggastrechte hingewiesen hat. Eine Verletzung der Pflicht zur Beförderung ist nicht ausreichend. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Flugpassagierin einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichszahlungen wegen einer verspäteten Ankunft eines Fluges beauftragt. Sie selbst hatte zuvor nicht den Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht. Auch war die Flugpassagierin vollumfänglich von der Fluggesellschaft über ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung (VO) informiert worden. Da die Fluggesellschaft sich weigerte die Ausgleichszahlung zu leisten, erhob die Flugpassagieren Klage und wollte in diesem Zusammenhang auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Nachdem die Klage vor dem Amtsgericht Nürtingen und dem Landgericht Stuttgart abgewiesen wurde, erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch auf Ausgleichszahlung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof an. Der Bundesgerichtshof musste nunmehr nur noch über den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten entscheiden.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Flugpassagierin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Ein Fluggast könne eine solche Erstattung nur verlangen, wenn sich die Fluggesellschaft bei Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand oder sie ihre Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 VO zur Belehrung über die Fluggastrechte verletzte. Beides war hier nicht der Fall.

Kein Erstattungsanspruch aufgrund Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung

Soweit das Landgericht Frankfurt am Main entschieden hat, dass ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung bestehe (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.09.2018 - 2-24 S 340/17), hielt dies der Bundesgerichtshof für unzutreffend. Zum einen kenne die Fluggasrechteverordnung keine Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung oder überhaupt zur Beförderung. Zum anderen könne die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht in Verzug befindet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 27.07.2017
    [Aktenzeichen: 12 C 929/17]
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018
    [Aktenzeichen: 5 S 203/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2019, Seite: 112
RRa 2019, 112

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Dokument-Nr.: 27616 Dokument-Nr. 27616

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