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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2013
- VIII ZR 318/12 -
Bundesgerichtshof zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage
Gelieferte Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
In dem vorzuliegenden Fall kaufte die Klägerin im April 2004 von der Beklagten die Komponenten einer
Klägerin begehrt Freistellung von Schadensersatzverpflichtung
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die
Verjährungseinrede der Beklagten erfolgreich
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der
Hinweise zur Rechtslage
* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. (…)
2. in fünf Jahren,
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
3. im Übrigen in zwei Jahren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 26.10.2011
[Aktenzeichen: 2 O 68/10] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2012
[Aktenzeichen: 16 U 14/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 434 DNotZ 2014, 434 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 74 MDR 2014, 74 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 845 NJW 2014, 845 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 407 NZM 2014, 407
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Dokument-Nr. 16964
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