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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016
- VII ZR 348/13 -
Für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren
Für nachträglich errichtete und mit dem Gebäude fest verbundene Photovoltaikanlage findet lange Verjährungsfrist für "Bauwerke" Anwendung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB*, Anwendung findet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer
Sachverhalt
Die
Klägerin verlangt Minderung Nettovergütung wegen zu geringer Leistung der Anlage
Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ab und gab der Klage statt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, dass der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung verjährt sei, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.
Für Nacherfüllungsanspruch der Klägerin findet lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die
Erläuterungen
* - § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Die in § 634 Nr. 1 [...] bezeichneten Ansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk.
§ 634 Nr. 1 BGB
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller [...] nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Passau, Urteil vom 03.01.2012
[Aktenzeichen: 3 O 527/11] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: 9 U 543/12]
- Bundesgerichtshof zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 318/12]) - Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hallendach installierte Photovoltaikanlage
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2013
[Aktenzeichen: III R 27/12]) - BGH: Bei Einbau einer Photovoltaikanlage in die Fassade eines grundlegend umgebauten Gebäudes gilt für Gewährleistungsrechte hinsichtlich mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen 5-jährige Verjährungsfrist
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2019
[Aktenzeichen: VII ZR 184/17])
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Dokument-Nr. 22697
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