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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2012
- VIII ZR 238/12 -
Mietrückstand: Schonfrist des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt nicht für eine ordentliche Kündigung
Verschulden des Mieters wird aber gemildert
Zahlt der Mieter den aus einer Mieterhöhung resultierenden Mietrückstand nach Verurteilung nicht, so ist der Vermieter zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger die Beklagten auf Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung in Anspruch. In einem Vorprozess begehrte der Kläger Zustimmung zu einer
Entscheidung des Berufungsgerichts
Das Landgericht Berlin führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die
Aber auch die Zahlung innerhalb der
Revision war nicht zuzulassen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO sei unbegründet, da die
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.08.2011
[Aktenzeichen: 6 C 23/11] - Landgericht Berlin, Urteil vom 18.06.2012
[Aktenzeichen: 67 S 466/11]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 1373 GE 2012, 1373 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
Jahrgang: 2012, Seite: 370 GuT 2012, 370 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 571 WuM 2012, 571
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Dokument-Nr. 14675
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