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Arbeitsgericht Krefeld, Vergleich vom 08.09.2011
- 1 Ca 960/11 -
ArbG Krefeld zur fristlosen Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts
Resturlaub durfte seitens des Arbeitsgebers nicht über den 31. März hinaus übertragen werden
Wenn ein Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub antritt, dann ist grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht Krefeld bekannt gegeben.
Der Kläger, mit einem Grad der Behinderung von 50, ist seit 18 Jahren bei der Beklagten als Schlosser in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Eine ordentliche, fristgerechte
Übertragung Resturlaub über den 31. März nicht genehmigt
Der Kläger hatte im Jahr 2010 fünf Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das erste Quartal des Jahres 2011 übertragen worden waren. Nach den im Betrieb anwendbaren Regelungen ist
Kläger hätte mögliche Konsequenzen selbst erkennen können
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin, nachdem zuvor der Betriebsrat angehört und die Zustimmung des für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständigen Integrationsamtes eingeholt worden war, mit Schreiben vom 26. April 2011 fristlos. Sie wirft dem Kläger eine vorsätzliche eigenmächtige Selbstbeurlaubung vor. Eine
Kläger räumt Fehlverhalten ein
Der Kläger hält die
Arbeitsgericht schlägt Vergleich vor
Die Parteien konnten sich dahingehend einigen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die
Angemessene Reaktion auf Fehlverhalten müsse individuell geprüft werden
Grundsätzlich könne auch ohne vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Arbeitsgericht Krefeld/ra-online
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Dokument-Nr. 12251
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