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Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 12.11.2021
4 C 366/21 -

Nutzung von Überwachungskameras bereits bei objektiv ernsthafter Befürchtung einer Überwachung seitens der Nachbarn unzulässig

Unterlassungs­anspruch bei Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts

Anlässlich einer nachbarlichen Streitigkeit entschied das Amtsgericht Bad Iburg, dass ein Anspruch der Nachbarn auf Entfernung von Überwachungskameras bereits besteht, wenn diese eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten haben.

Die Parteien bewohnen je zur Hälfte ein Doppelhaus in ländlicher Umgebung. Der Beklagte brachte im Sommer 2020 zwei Videoüberwachungskameras auf seinem Grundstück an, welche neben Datenspeicherungs- und -verarbeitungsfunktion auch Objekte sowie Personen erkennen und Personenzählungen nach Geschlecht und Alter in Echtzeit vornehmen können.

Eine dieser Kameras erfasste den Einfahrtsbereich samt Zufahrt, während die andere auf hinter dem Haus belegene Felder und den auf der Rückseite des Hauses angelegten Garten gerichtet war. Aufgrund ihrer Position waren beide Geräte grundsätzlich dazu in der Lage, das klägerische Grundstück zu erfassen.

Der Beklagte gab an, alle nicht auf seinem Grundstück belegenen und von den Kameras erfassten Bereiche würden verpixelt.

Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

Das Amtsgericht Bad Iburg hingegen nahm einen von der tatsächlichen Überwachung des klägerischen Grundstücks unabhängigen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG an und verurteilte den Beklagten, die Kameras zu entfernen oder ihre Linsenbereiche außerhalb des Sichtfelds des klägerischen Grundstücks zu positionieren. Ein aus der Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts resultierender Unterlassungsanspruch der Klägerin könne bereits bestehen, sobald diese eine Überwachung mittels Überwachungskameras im Sinne eines "Überwachungsdrucks" objektiv ernsthaft befürchten müsse.

Dies sei hier aufgrund der Ausrichtung der Kameras der Fall gewesen, wobei es auf eine Verpixelung der erfassten Bereiche nicht ankomme, die zudem aufgehoben werden könne und als solche für die Klägerin nicht ersichtlich sei. Hinzu kam hier das zerrüttete nachbarschaftliche Verhältnis, welches eine konkrete Befürchtung der Überwachung seitens der Klägerin objektiv nachvollziehbar erscheinen lasse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2022
Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, ra-online (pm/cc)

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Dokument-Nr.: 31501 Dokument-Nr. 31501

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