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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.06.2012
93 C 2696/11 -

Recht zur Mietminderung wegen Gerüst und Bauarbeiten am Haus

Höhe der Mietminderung einzelfallabhängig / Minderung von bis zu 20 % möglich

Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Wohnhaus zu einer Lärmbelästigung, rechtfertigt dies eine Mietminderung. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom Einzelfall ab, kann aber bis zu 20 % betragen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete aufgrund der Beeinträchtigungen, die von Baumaßnahmen am Haus hervorgerufen wurden. Der Vermieter erkannte zwar grundsätzlich ein Minderungsrecht an. Er wandte sich aber an die Höhe der Minderungsquote.

Einzelfallumstände sind bei der Höhe der Minderungsquote zu berücksichtigen

Das Amtsgericht Wiesbaden stellte zunächst fest, dass dem Mieter ein Recht zur Mietminderung zustand. Es führte weiter aus, dass die Höhe der Minderung von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Es müsse vor allem auf den Umfang der Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Räume abgestellt werden. Dabei komme es insbesondere auf den Zweck der Anmietung an. Zudem sei zu berücksichtigen, in welchem Abstand zu den Mieträumen die Baumaßnahmen stattfinden und welcher Art sie sind sowie welchen Umfang und welche Intensität die Arbeiten haben.

Aufgebautes Gerüst sowie Baulärm rechtfertigen Mietminderung von 20 %

Das Gericht hielt angesichts des aufgebauten Gerüstes und der zu vernehmenden Bohr-, Schweiß-, Hämmer- und Aufzugsgeräuschen eine Mietminderung von 20 % für angemessen.

Auf- und Abbau des Gerüstes sowie Malerarbeiten berechtigten 5 %-ige Mietminderung

Soweit es nur zu Beeinträchtigung wegen des Auf- und Abbaus des Gerüstes und der Malerarbeiten kam, hielt das Gericht eine Minderung von 5 % für berechtigt.

Existenz des Gerüstes rechtfertigt Minderung von 3 %

An den Tagen, an denen es zu keinen Beeinträchtigungen kam, rechtfertigte die Existenz des Gerüstes allein eine Minderung von 3 %.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 439
WuM 2012, 439

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15833 Dokument-Nr. 15833

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Kommentare (5)

 
 
Simone Lietz schrieb am 08.03.2022

Gten Morgen.

Wie verhält es sich mit einer Mietminderung, bei Nichtnutzung des Balkones von April bis November?

Roland Berger antwortete am 08.03.2022

Selbstverständlich ist eine Minderung auch in den Wintermonaten möglich, wenn der Balkon aufgrund von Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, nicht nutzbar ist (Bauarbeiten/Gerüst, Baufälligkeit ...Taubenplage, die nicht durch Anfüttern entstanden ist). Die Minderungsquoten reichen je nach Beeinträchtigung von 5% bis 50% (Rechtsprechung). Keine Mietminderung ist möglich wegen witterungsbedingter Einschränkungen (Schnee, Vereisung, starker Regen).

Angelika Feigenbutz schrieb am 07.09.2021

Wie viel Mietminderung kann ein Mieter abziehen bei Reparaturen der Terrasse. Geht schon längere Zeit

Robin schrieb am 09.03.2015

Guten Tag,

bei uns wird die Fassade erneuert -(Energiesparender). Es wird dann ein Gerüst aufgebaut und der Balkon wird nicht benutzt werden können (Sommermonate)

Die voraussichtliche Dauer beträgt 6 Monate.

Kann ich in diesem Fall auch die Miete um 20% (Netto) kürzen?

MfG

Chris antwortete am 09.03.2015

Das kommt ganz auf den Einzelfall an. Beachten Sie, falls Sie die Miete kürzen, die 2 Monatsmieten-Regel. Hier droht eine fristlose Kündigung.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html

Für näheres müsste man sich den Einzelfall anschauen und einen Anwalt konsultieren - welcher natürlich auch nicht umsonst arbeitet.

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