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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 02.10.2007
- 3 C 14/07 -
Nachbar muss Grillen für ca. 2 Stunden und bis zu 25 Mal im Jahr hinnehmen
Unzumutbare Geräusch- und Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden
Wer in direkter Nachbarschaft einer Jugendeinrichtung wohnt, der kann einen Anspruch auf Unterlassung möglicher Lärmbelästigungen durch Partys, Versammlungen, sportliche Aktivitäten und Gerüche durch Grillen für bestimmte Tages- und Nachtzeiten durchsetzen. Unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung kann ein generelles Verbot dieser Aktivitäten jedoch nicht erwirkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Anwohnerin gegen einen Verein, der auf seinem Grundstück seit vielen Jahren ein Jugendgästehaus und eine Jugendbildungsstätte führte, auf
Verein: Der Klägerin war die Situation bei Anmietung der Wohnung bekannt
Der Verein erklärte, es handele sich um eine gemeinnützige Einrichtung, die seit 1952 ununterbrochen als Jugendgästehaus und Jugendbildungsstätte bestehe und derzeit darüber hinaus Aufgaben der Jugendhilfe und Jugendausbildung, der Sozialarbeit und Präventionsarbeit erfülle. Der Verein bestritt die erhobenen Vorwürfe der unzumutbaren Lärmbelästigungen und wies darauf hin, dass der Klägerin bei Anmietung ihrer Wohnung die Situation bekannt gewesen sei.
Anwohner haben Anspruch auf Unterlassung unzumutbarer Geräuschimmissionen
Das Amtsgericht Schöneberg erklärte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000 Euro, dass der beklagte Verein auf dem Außengelände in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr die angeführten Aktivitäten zu unterlassen habe. Als Besitzerin der Wohnung könne die Klägerin gemäß der §§ 862, 823, 1004 BGB ein Unterlassen von unzumutbaren Geräuschimmissionen in dieser Zeit verlangen. So stand zur Überzeugung des Gerichts nach glaubhafter Aussage einer früheren Anwohnerin fest, dass es in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB durch Geräuschimmissionen ab 20.00 Uhr gekommen sei.
Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung ist zu berücksichtigen
Ein Unterlassen der Geräuschimmissionen in der übrigen Zeit konnte die Klägerin jedoch nicht verlangen. Es müsse auch das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung berücksichtigt werden, die die Klägerin zur Hinnahme von höheren Grenzwerten für
Grillbetrieb ist für maximal 2 Stunden und bis 21.00 Uhr erlaubt
Die vollständige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Schöneberg (vt/st)
- "Kampf-Grillen": Gericht beschränkt Einräuchern des Nachbarn auf höchstens 10 Mal im Jahr
(Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009
[Aktenzeichen: 22 C 614/09 (II)]) - Grillen: 1x pro Monat darf auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997
[Aktenzeichen: 6 C 545/96])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 11418
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