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Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss vom 18.10.1995
- 9 II 65/95 -
Aufstellung von Gartenzwergen in Wohnanlage erlaubt
Zwerge beeinträchtigen gemeinschaftliches Eigentum nicht
Ein Wohnungseigentümer darf in seinem Garten, an dem er ein Sondernutzungsrecht hat, normale Gartenzwerge aufstellen. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die
Wohnungseigentümerversammlung: Zwerge stören Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage
Er meinte, das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage werde durch die Zwerge nicht gestört. Es handele sich um drei Zwerge in einer Größe von ca. 25 cm und einen weiteren Zwerg von ca. 75 cm. Dagegen waren die übrigen Wohnungseigentümer der Auffassung, die Zwerge wirkten sich störend auf das Gesamtbild der Anlage aus; außerdem werde der Wert einzelner Wohnungen durch das Vorhandensein der Zwerge gemindert.
Gericht: Entfernungsbeschluss ist unwirksam
Das Amtsgericht Recklinghausen erklärte den
Gericht: Zwerge beeinträchtigen gemeinschaftliches Eigentum nicht
Zwar seien die Rechte des Antragstellers insoweit nicht grenzenlos. Die vorhandenen vier Zwerge stellen jedoch in keiner Weise eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer dar. Es seien aus verständiger und aus rechtlicher Sicht keinerlei Gründe auch nur ansatzweise erkennbar, die das Verlangen einiger Wohnungseigentümer nach
Beseitigungsbeschluss war offensichtlich rechtswidrig
Der Beseitigungsbeschluss der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Recklinghausen
- Frustzwerge: Nachbar muss Gartenzwerge, die einen "Stinkefinger" zeigen oder entblößtes Hinterteil haben aus dem Garten entfernen
(Amtsgericht Grünstadt, Urteil vom 11.02.1994
[Aktenzeichen: 2a C 334/93]) - Gartenzwerge berühren nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen und dürfen nicht im Garten einer Wohnungseigentumsanlage aufgestellt werden
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss vom 20.04.1988
[Aktenzeichen: 2 W 7/87])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1996, Seite: 161 NJWE-MietR 1996, 161 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1996, Seite: 657 NJW-RR 1996, 657
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Dokument-Nr. 10255
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