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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss vom 20.04.1988
2 W 7/87 -

Gartenzwerge berühren nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen und dürfen nicht im Garten einer Wohnungseigentumsanlage aufgestellt werden

Gartenzwerge fallen durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze im grünen Garten auf

Das Aufstellen von zwei Gartenzwergen im Garten einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Wohnungseigentümer stellt eine Überschreitung des zulässigen Gebrauchs gem. § 14 Nr. 1, 3 WEG dar. Die anderen Eigentümer können daher die Beseitigung der Zwerge verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte die Eigentümerin einer Wohnung in einer Eigentumswohnanlage ihren Nachbarn. Dieser hatte zwei mittelgroße Gartenzwerge aufgestellt. Die Eigentümerin meinte, dass die Gartenzwerge Symbole von Engstirnigkeit und Dummheit seien und verlangte ihre Beseitigung.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage auf Beseitigung der Zwerge ab

Das Amtsgericht Hamburg und das Landgericht Hamburg wiesen ihr Begehren zurück. Die Aufstellung der Gartenzwerge sei vergleichbar mit der Bepflanzung einer dafür vorgesehenen Fläche mit Blumen, Sträuchern oder Bäumen.

OLG: Zwerge müssen beseitigt werden

Gegen die Entscheidung legte die Frau sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Dieses gab der Frau Recht. Sie habe einen Anspruch auf Entfernung der Gartenzwerge, führte das Oberlandesgericht aus.

Mit der Aufstellung der Gartenzwerge und deren Aufrechterhaltung habe der Wohnungseigentümer die durch § 14 Nr. 1, 3 WEG gezogene Grenze überschritten.

Gebrauch am Garten kann eingeschränkt werden

Mit den §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Nr. 1, 3, 15 Abs. 3 WEG sei für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander eine Regelung getroffen worden, die dem einzelnen Wohnungseigentümer i. S. eines intensiven Nachbarschaftsverhältnisses Verpflichtungen zur Einschränkung seines Mitgebrauchs auferlegt, die über die nachbarrechtlichen Beziehungen unter Eigentümern selbständiger Grundstücke hinausgehen.

Nicht ganz unerhebliche oder geringfügige Beeinträchtigung ist zu vermeiden

Zu vermeiden i. S. einer Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme sei jede nicht ganz unerhebliche oder geringfügige Beeinträchtigung. Dabei seien auch nicht ganz unerhebliche architektonische Veränderungen oder nicht ganz geringfügige Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks im Sinne einer Störung der Harmonie oder einer ästhetischen Beeinträchtigung von Bedeutung, führte das Gericht aus.

Gartenzwerge fallen durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze auf

Die Aufstellung der Gartenzwerge in der Zeit von Frühjahr bis Herbst an gleicher Stelle stelle auch keinen nur vorübergehenden Gebrauch des Gartens dar. Trotz ihrer geringen Abmessungen fielen die Gartenzwerge durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze im sie umgebenden Grün des Gartens auf und könnten auch von der an der Grenze verlaufenden Straße her eingesehen werden.

Gartenzwerge berühren nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen

Möge all dies noch Raum für Zweifel an der Überschreitung des zulässigen Gebrauchs gem. § 14 Nr. 1, 3 WEG lassen, so müsse letztlich den Ausschlag geben, dass die Aufstellung von Gartenzwergen - anders als etwa die von ähnlich kleinen Objekten wie Vogeltränken oder einer kleinen Tierplastik - allgemein durchaus gegensätzlicher Beurteilung insbesondere im ästhetischen Bereich unterliege, die nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berührt und geradezu ideologisch überfrachtet sein kann, wie auch das vorliegende Verfahren zeige.

Gartenzwerge als Ausdruck von Beschränktheit und als Zeichen des schlechten Geschmacks

Während die einen in der Aufstellung von Gartenzwergen den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks sähen, seien die anderen zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung geneigt. Werde die zuerst genannte Betrachtungsweise bevorzugt, so bestünden keine Zweifel, dass es sich bei der Aufstellung der Gartenzwerge um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage handele, die sogar Einfluss auf den einen oder anderen Kaufinteressenten für eine Eigentumswohnung haben könne. Folgt man dem weniger strengen Urteil, so werde es vielleicht an einer erheblichen Beeinträchtigung fehlen, meinte das Oberlandesgericht.

Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, in dieser vorwiegend ästhetischen Kontroverse ein Urteil zu fällen (vgl. OLG Zweibrücken, ZMR 1987, 435). Vielmehr sei entscheidend, dass die umstrittene Aufstellung der Gartenzwerge bei nicht wenigen Menschen den bezeichneten Anstoß errege und deshalb letztlich zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geeignet sei. Es kann unter diesen Umständen nicht die Rede davon sein, dass die durch die Aufstellung der Gartenzwerge bewirkte Veränderung des optischen Bildes sich in keiner Weise negativ auswirke (vgl. BayObLG, ZMR 1987, 344, wonach in einem solchen Fall ein Nachteil gem. § 14 Nr. 1,3 WEG entfalle).

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der Leitsatz

§ 1004 BGB; § 14 Nr. 1, 3 WEG (rao)

Das Aufstellen von zwei Gartenzwergen im Garten einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Wohnungseigentümer stellt eine Überschreitung des zulässigen Gebrauchs dar. Bei Gartenzwergen handelt es sich um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: ra-online, Hanseatisches Oberlandesgericht (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1988, Seite: 1033
JZ 1988, 1033
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1988, Seite: 867
MDR 1988, 867
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1988, Seite: 2052
NJW 1988, 2052
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1988, Seite: 1043
NJW-RR 1988, 1043

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