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Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 16.04.2019
- 43 C 61/18 -
Bezeichnung der Mitarbeiterin einer Mitmieterin als "Fotze" rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des Mieters
Nachhaltige Störung des Hausfriedens durch schwere Beleidigung
Bezeichnet ein Wohnungsmieter die Mitarbeiterin einer Mitmieterin ohne rechtfertigenden Anlass als "Fotze", so kann ihm ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Durch die schwere Beleidigung stört der Mieter den Hausfrieden nachhaltig im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Neuruppin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Wohnung wurde im April 2018 ohne vorherige
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Neuruppin entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Vorliegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch schwere Beleidigung
Durch die schwere
Keine Rechtfertigung der Beleidigung
Die
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Amtsgericht Neuruppin, ra-online (zt/GE 2019, 802/rb)
- Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern zulässig
(Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2017
[Aktenzeichen: 474 C 18956/16]) - Ordentliche Kündigung einer Mieterin aufgrund massiver Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen
(Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 27.05.2015
[Aktenzeichen: 531 C 323/14])
Jahrgang: 2019, Seite: 802 GE 2019, 802
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Dokument-Nr. 27650
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