wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.1986
23 C 2479/86 -

Verbot der Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür unzulässig

Besucher und Dritte haben grundsätzlich freien Zugang zur Wohnung

Da Besucher oder Dritte im Rahmen des mietvertraglichen Gebrauchs grundsätzlich freien Zugang zur Wohnung eines Mieters haben, kann der Vermieter die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür nicht verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter das Recht hat die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür einer Mieterin zu untersagen. Das Verbot erfolgte, weil der Vermieter eine stärkere Verschmutzung des Treppenhauses und des Lifts befürchtete.

Verbot der Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür unzulässig

Das Amtsgericht München entschied, dass der Vermieter die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür einer Mieterin grundsätzlich nicht untersagen kann. Nach § 535 BGB werde der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Zur Mietsache gehören dabei nicht nur die Wohnung, sondern auch mitvermietete Räume, wie etwa Eingang, Treppenhaus oder Lift. Daher haben regelmäßig alle Besucher oder Dritte freien Zugang durch das Treppenhaus oder dem Lift zur Wohnung eines Mieters.

Verbot nur in Ausnahmefällen zulässig

Nur in Ausnahmefällen könne nach Auffassung des Amtsgerichts bei Vorliegen eines sachlichen Grunds ein Vermieter Besuchern oder sonstigen Personen den Zugang zur Wohnung eines Mieters untersagen. Ein solcher sachlicher Grund habe in dem Fall jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere sei die Befürchtung einer stärkeren Verschmutzung unerheblich. Denn insofern gehöre dies mit zur Benutzung der Mietsache.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1986, 307/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1986, Seite: 1144
NJW 1986, 1144
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1986, Seite: 307
WuM 1986, 307

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15654 Dokument-Nr. 15654

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15654

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung