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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015
- 37 C 15236/14 -
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Nichtbeförderung wegen Erkrankung eines Flugbegleiters und damit einhergehender Reduzierung der Passagierzahl
Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Wird ein Fluggast nicht befördert, weil wegen der Erkrankung eines Flugbegleiters aus Sicherheitsgründen die Anzahl der Passagiere auf dem Flug reduziert werden musste, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu. Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im Juli 2014 wollte ein Ehepaar auf Urlaubsreise von Hurghada, Ägypten, zurück nach Düsseldorf fliegen. Jedoch wurde ihnen im Bus, der sie vom Hotel zum Flughafen bringen sollte, mitgeteilt, dass der Flug für sie nicht stattfinden könne. Hintergrund dessen war, dass ein
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe nach Art. 7 FluggastrechteVO ein Anspruch auf
Vorliegen einer Nichtbeförderung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine
Keine Rechtfertigung der Nichtbeförderung aufgrund Begrenzung der Passagierzahl
Die Begrenzung der Passagierzahl wegen zu weniger
Kein Berufen auf außergewöhnlichen Umstand
Die Fluggesellschaft habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts zudem nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO stützen können. Denn zum einen sei die Vorschrift nicht auf den Fall der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 196/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 196 RRa 2016, 196
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Dokument-Nr. 23192
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