wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(10)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bad Schwartau, Urteil vom 05.01.2001
3 C 1214/99 -

Mieter darf in seiner Wohnung versterben: Sterben gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung

Erben müssen Wohnung nach Tod des Mieters nicht renovieren

Wer in seiner Wohnung stirbt, verhält sich vertragsgemäß. Er überschreitet damit nicht das Gebrauchsrecht an der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwartau hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war eine ältere Frau zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 1998 in ihrer Wohnung verstorben. Ihre Leiche wurde erst nach Wochen im Januar 1999 gefunden, als Nachbarn auf Leichengeruch aufmerksam wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die Leiche bereits in Verwesung übergegangen.

Vermieter verlangt Schadenersatz und Nutzungsentschädigung von den Erben

Der Vermieter verlangte von den Erben die Kosten für eine umfangreiche Renovierung der Wohnung und für sechs Monate, in denen die Wohnung leer stand, Nutzungsentschädigung. Abzüglich einbehaltener Mietkaution und einer durch die Erben bereits erfolgten Zahlung verlangte der Vermieter weitere 15.879,58 DM.

Amtsgericht weist Klage des Vermieters ab

Das Amtsgericht Bad Schwartau entschied zugunsten der Erben und wies die Klage des Vermieters ab. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe der Vermieter Anspruch auf die geltend gemachte Klagesumme.

Das Amtsgericht führte aus, dass ein Mieter zwar verpflichtet sei, eine Wohnung nach Mietende in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (vgl. § 556 BGB). Daraus folge aber nicht, dass der Vermieter Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die ihm z.B. entstanden sind, um die Wohnung von Leichengeruch zu befreien.

Mieter haftet nur bei nicht vertragsgemäßem Gebrauch

Ein Mieter hafte nur für Verschlechterungen der Mietsache, die auf einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen seien. Der Vermieter habe hier daher nur einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Kosten, wenn dem Mieter eine Vertragsverletzung vorzuwerfen sei, der Mieter also die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten habe.

Sterben stellt keine Überschreitung des Gebrauchsrechts dar

Das Sterben in einer Wohnung und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Wohnung stelle keine Überschreitung des Gebrauchsrechts an der Mietsache dar, führte das Amtsgericht weiter aus.

Insoweit müssten auch die Erben, die gemäß § 1922 BGB grundsätzlich in die vertraglichen Verpflichtungen des Verstorbenen eintreten, nicht haften, weil dem Verstorbenen selbst keine Vertragsverletzungen anzulasten sei.

Kein Verschulden

Schließlich - so das Amtsgericht weiter - fehle es auch an einem Verschulden der Erben bzw. des Verstorbenen. Ein Verstorbener könne nicht mehr schuldhaft handeln, stellte das Amtsgericht fest. Aber auch bei den Verwandten konnte das Amtsgericht kein Verschulden feststellen. Verwandte seien nicht verpflichtet, sich laufend nach dem Befinden und dem Verbleib eines anderen zu erkundigen. Dies gelte erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall, der Verstorbene näheren Kontakt ablehnte.

Keine Nutzungsentschädigung

Das Amtsgericht lehnte auch den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ab. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass dem Vermieter die Mietsache vorenthalten worden sei. Ein Vorenthalten liege vor, wenn die Mietsache z.B. nicht oder verspätet an den Vermieter zurückgegeben wird. Hier im Fall sei aber die Wohnung von den Erben an den Vermieter zurückgegeben worden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: ra-online, AG Bad Schwartau (zt/WM 2001, 546/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2002, Seite: 215
NZM 2002, 215
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2001, Seite: 546
WuM 2001, 546

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3825 Dokument-Nr. 3825

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3825

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  10 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (7)

 
 
Ihr NaBarbara Riethmüllerme schrieb am 08.09.2014

Ich finde es nicht in Ordnung von den Erben, den Vermieter auf den Kosten sitzen zu lassen. Wenn sie schon nicht gemerkt haben, dass sie von dem ERblasser nichts mehr hören ... Aber wer weiß, wie diese Verhältnisse waren! Das hat mit den absurden Formlierungen des Gerichts nichts zu tun!

Jörg Geiling schrieb am 08.09.2014

Ich meine, eine Totalrenovierung nach dem Besuch eines derartigen Vermieters- auf dessen Kosten - wäre angebrachter!

ChooChoo schrieb am 02.09.2014

Man denkt, man ist im Tollhaus ... Oder, dass es sich um eine Sozialsatire handelt. Aber leider ist es bitterer Ernst...Haben die sie noch alle? +

Jeronimo schrieb am 02.09.2014

"Wer in seiner Wohnung stirbt, verhält sich vertragsgemäß" und "Ein Verstorbener könne nicht mehr schuldhaft handeln" - Wer früher stirbt, ist länger tot. Besser 100 Jahre reich zu leben, als 50 Jahre in Elend. :)

Konradowski schrieb am 02.09.2014

Es ist für mich eine Schande, mit welchen Forderungen sich unsere Gerichte beschäftigen müssen. Leider gibt es immer wieder Vermieter bzw. Eigentümer, die den Hals nicht vollkriegen.

Anton G. schrieb am 02.09.2014

Na ,da bin ich aber beruhigt ,das versterben in der heutigen Zeit noch Vertragsgerecht ist .

Ich danke unserem Gott dem €...

Jeronimo antwortete am 02.09.2014

Und dass man noch unbestraft (finanziell) davon kommen kann..

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung