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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 28.03.2011
Lv 3/10, Lv 4/10 und Lv 6/10 -

VerfGH Saarland: Absolutes Rauchverbot ist verfassungsgemäß

Gewährung längerer Übergangsfristen als gesetzlich vorgesehen verfassungsrechtlich nicht geboten

Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden sind künftig nicht mehr geboten. Damit gilt ab sofort ein absolutes Rauchverbot in allen saarländischen Gaststätten. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Verfassungsgerichtshof allein darüber zu entscheiden, ob das konkrete, durch den Landtag verabschiedete Konzept des einschränkungslosen Nichtraucherschutzes mit der Verfassung des Saarlandes vereinbar ist. Dabei hatte der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Erforderlichkeit von Ausnahmeregelungen bzw. Übergangs- und Ausgleichsregelungen für die betroffenen Gaststättenbetreiber zu prüfen.

Landesgesetzgeber darf striktes Rauchverbot in Gaststätten verhängen

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (BVerfG, Urteil v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08 -).

Auch Shisha-Lokalen kommt keine Sonderstellung zu

Der Verfassungsgerichthof hat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Ausnahmeregelungen für bestimmte Arten von Gaststätten nicht geboten sind. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der - von der Werteordnung der Verfassung gedeckten - Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Auch die besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von kleinen Gaststätten, Gaststätten mit speziellen Nebenräumen für Raucher und Shisha-Lokalen können den Gesetzgeber jedoch nicht zwingen, seinen Entschluss zur strikten Verfolgung überragend wichtiger Gemeinwohlbelange in einem nicht unerheblichen Gefährdungsbereich völlig aufzugeben. Shisha-Lokalen kommt insoweit keine Sonderstellung zu. Sie sind nicht anders zu behandeln als herkömmliche "reine Rauchergaststätten", die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden.

Umsatz- und Gewinnminderungen werden voraussichtlich durch teilweiser Rückkehr der Raucher wieder ausgeglichen

Auch sind für die betroffenen Gruppen von Gaststättenbetreibern längere Übergangsfristen, als sie das angefochtene Gesetz vorsieht, verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Verfassungsgerichthof erklärte hierzu, dass die Versagung einer längeren Übergangsfrist für die getränkegeprägte Kleingastronomie umso eher hinzunehmen ist, als bei dem nunmehr geregelten strikten Rauchverbot anders als beim zuvor geltenden eingeschränkten Rauchverbot ein Abwandern von rauchwilligen Gästen in größere Gastwirtschaften, die über Nebenräume für Raucher verfügen, dauerhaft nicht mehr stattfinden kann. Es trägt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen bei. Insgesamt ist zu erwarten, dass nach dem Wegfall der bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot bei den hierdurch Betroffenen durch das Ausbleiben von Rauchern zwar zunächst eine Umsatz- und Gewinnminderung eintritt, diese aber nach einer gewissen Zeit durch die Rückkehr zumindest eines Teils der Raucher zum Teil wieder ausgeglichen wird, zumal Kleingaststätten typischerweise über einen gewachsenen Kundenstamm verfügen, der bei typisierender Betrachtung seine Stammkneipe nicht ohne weiteres auf Dauer aufgibt. Diese Entwicklung einer vorübergehenden Verminderung der Zahl der Gäste könnte durch ein Hinausschieben des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle nicht zugunsten der betroffenen Gastwirte beeinflusst werden.

Keine Verlängerung der Übergangsregelungen für Gaststätten mit eingerichteten Rauchernebenräumen

Längere Übergangsregelungen sind auch nicht für Gastwirte geboten, die im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen des bisherigen Nichtraucherschutzgesetzes Rauchernebenräume eingerichtet haben. Denn es gibt kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu werden, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben. Von daher gebietet die Verfassung auch nicht die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zugunsten derjenigen Gaststättenbetreiber, die durch die Anordnung eines strikten Rauchverbots in besonderer Weise belastet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online

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