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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2008
VGH B 8/08 -

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden

Verfassungsbeschwerde eines Anwohners gegen Verkehrslandeplatz ist unzulässig

Die von einem Anwohner gegen den vom Verkehrslandeplatz Speyer ausgehenden Lärm erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Beschwerdeführer wohnt etwa 5 km vom Flugplatz Speyer entfernt. Er erstattete bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (LSV) Anzeige wegen gesundheitsgefährdenden Fluglärms. Der LSV lehnte ein Einschreiten gegen den Flugplatzbetreiber ab. Mit der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch den Flugbetrieb in seinen Grundrechten auf Wohlergehen, körperliche Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Wohnung sowie des Eigentums verletzt zu sein. Die zuständigen Behörden kämen ihrer Verpflichtung nicht nach, die Einhaltung der gesetzlichen Lärmwerte zu überwachen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Beschwerdeführer rügt Bundesrecht - Landesverfassungsgerichtshof unzuständig

Soweit der Beschwerdeführer die Weigerung des LSV angreife, wegen des Fluglärms einzuschreiten, rüge er die Anwendung von Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes. Hierbei handele es sich um Bundesrecht. Dessen Anwendung sei nach dem Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich entzogen.

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind die Fachgerichte anzurufen

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschöpft. Insbesondere habe er die in der Vergangenheit erteilten Betriebsgenehmigungen nicht angefochten und gegen die Ablehnung des LSV, wegen des Fluglärms einzuschreiten, keinen Widerspruch eingelegt und auch keine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Schließlich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, gegen den Anfang 2008 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flugplatzes Speyer vorzugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 13.05.2008

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Dokument-Nr.: 6055 Dokument-Nr. 6055

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