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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015
4 K 2755/14 -

Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto gehalten werden

Aufenthalt des Tieres in einer 2 qm großen Auto-Transportbox verstößt gegen tier­schutz­recht­liches Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage eines Hundehalters abgewiesen, dem untersagt wurde, seine Weimaraner-Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2013 den Eilantrag des Klägers gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 18. Juli 2013 abgelehnt, mit der dem Kläger untersagt wurde, seine Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten. Der Gerichtbeschluss wurde am 16. Oktober 2013 rechtskräftig. Seitdem bringt der Kläger die am 15. Dezember 2011 geborenen Hündin "Cosima" anderweitig unter. Mit seiner (nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens) am 12. Mai 2014 erhoben Klage wehrt sich der Kläger weiterhin gegen die Untersagungsverfügung vom 18. Juli 2013. Hierzu macht er u.a. geltend, der Hund habe in seiner Hundebox im Auto ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und er sei mittels Scheibenfolien bzw. auf dem mittlerweile angemieteten Garagenstellplatz vor Sonneneinstrahlung geschützt. Seitdem die Hündin anders betreut werde, kühle die Bindung zwischen dem Kläger und der Hündin merklich ab. Die Hündin sei unentspannt, traurig bei Abschiedssituationen und zerstöre teilweise die Wohnungseinrichtung. Die Unterbringung der Hündin im Fahrzeug des Klägers stelle damit offensichtlich ein milderes Mittel dar.

Starkes Bewegungsbedürfnis des Hundes kann im Fahrzeug nicht befriedigt werden

Das Landratsamt ist hingegen der Auffassung, der Aufenthalt des Tieres in der Auto-Transportbox mit einer Fläche von nur 2 qm an vier Wochenarbeitstagen widerspreche den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Zudem sei aufgrund der Rasse und des Alters des Tieres von einem starken Bewegungsbedürfnis auszugehen, welches der Hund im Fahrzeug nicht befriedigen könne.

Kraftfahrzeug ist für Unterbringung eines Hundes nicht geeignet

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist die Untersagungsverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 18. Juli 2013 zu Recht erfolgt. Der Kläger verstößt gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung, wenn er seine Hündin "Cosima" während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt. Ein Kraftfahrzeug ist für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei steht im Vordergrund, dass die Hündin sich nur eingeschränkt und nicht spontan in der engen Box bewegen kann, die nur zum Transport des Tieres geeignet ist. Auf die individuelle Situation, etwa, ob der Kläger das Tier in seinen Pausen bewegt, kommt es nicht an. Insoweit ist eine Kontrolle seitens der Behörde nicht durchführbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 20756 Dokument-Nr. 20756

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