Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.05.2009
- 5 L 323/09.NW -
Bau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle führt nicht zu unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn
Anwohner können Baugenehmigung nicht verhindern
Der Bau und der Betrieb einer Gerätehalle eines Winzerbetriebs sowie der damit verbundene an- und abfahrende Verkehr landwirtschaftlicher Fahrzeuge führen nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Anwohner. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Durch
Gegen die
Lärm ist grundsätzlich von den Anliegern hinzunehmen
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Nachbarn ab.
Die Erteilung der
Vor einer Verschlechterung ihrer Aussicht durch das benachbarte Bauvorhaben seien die Antragsteller als Nachbarn grundsätzlich nicht geschützt.
Eine verunstaltende Wirkung des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild könnten sie nicht mit Erfolg geltend machen, da dies ein öffentlicher Belang sei, dessen Verletzung Nachbarn nicht rügen könnten. Es habe daher, so das Gericht, nicht umfassend geprüft werden dürfen, ob die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/09 des VG Neustadt vom 26.05.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7864
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7864
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.