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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.11.2014
- 4 K 501/14.NW -
Keine Kostenübernahme für privaten Kinderkrippenplatz bei vorhandenem zumutbaren Betreuungsangebot
Betreuung in städtischer Kindertageseinrichtung mit ergänzender Betreuung durch Tagesmutter für Eltern und Kind zumutbar
Eltern haben für ihr Kind auch bei berufsbedingt längerer zeitlicher Beanspruchung keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung ihres Kindes in einer privaten Kinderkrippe gegenüber einem öffentlichen Jugendhilfeträger, wenn dieser ihnen ein zumutbares Betreuungsangebot macht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im zugrunde liegenden Streitfall suchten die Eltern des klagenden Kindes im Herbst 2013 für ihren einjährigen Sohn einen
Von den Eltern ausgewählte Kinderkrippe wird nicht von einem als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein betrieben
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nun feststellte. Ein öffentlicher Jugendhilfeträger sei nur verpflichtet, den grundsätzlich bestehenden Anspruch eines ein- bis dreijährigen Kindes auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erfüllen. Insoweit könne er aber nur auf solche Einrichtungen in kommunaler oder
Bedarfsgerechte Sicherstellung von Kapazitäten an Betreuungsplätzen wäre bei Ausdehnung des Wunschrechts der Eltern auf Dauer nicht mehr gewährleistet
Eine Ausdehnung des Wunschrechts der Eltern auf nicht im Bedarfsplan des Jugendhilfeträgers aufgenommene Einrichtungen
Zeitlicher Betreuungsbedarf wird mit der vom Jugendhilfeträger vorgeschlagenen Betreuung abgedeckt
Die angebotene Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung mit ergänzender Betreuung durch eine Tagesmutter sei den Eltern und ihrem Sohn auch zuzumuten, da ihr zeitlicher Betreuungsbedarf damit abgedeckt werde und auch bei der gewählten Inanspruchnahme des zeitlich längeren Betreuungsangebots der privaten Kinderkrippe eine zusätzliche Fremdbetreuung erforderlich sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 19292
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