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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05.04.2018
- 8 K 1648/16.A -
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft für angeblich aus Syrien stammende Familie aufgrund von Falschangaben rechtmäßig
Unkenntnis der Familie über örtliche Verhältnisse schließt Herkunft aus Syrien aus
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage einer angeblich aus Syrien stammenden Familie abgewiesen, die sich gegen die Rücknahme der ihnen zuvor zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gewehrt hatten.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten mit der Behauptung Asylanträge gestellt, dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religion seien. Mit Bescheid vom 2. März 2015 erkannte daraufhin das Bundesamt für Migration und
Antworten der Kläger auf Fragen zum angeblichen Heimatland von großer Unsicherheit geprägt
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger zu Recht zurückgenommen habe. Den Klägern sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer unrichtigen Angaben erteilt worden. Die Angaben der Kläger, syrische Staatsangehörige zu sein und vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in
Fehlende arabische Sprachkenntnisse stellt weiteres Indiz gegen Herkunft der Kläger aus Syrien dar
Unabhängig davon ergebe sich ein weiteres Indiz gegen eine Herkunft der Kläger aus
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- EuGH zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten homosexuellen Ausrichtung eines Asylbewerbers
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.12.2014
[Aktenzeichen: C-148/13 bis C-150/13]) - Mitgliedsstaat muss während Prüfung des Asylantrags Mindestgrundversorgung von Asylbewerbern sicherstellen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: C-179/11])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 25832
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