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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.02.2013
- 6 A 62/11 -
Etikettierung mit "ohne Kristallzuckerzusatz" trotz enthaltender Traubensüße unzulässig
Angemessene Kennzeichnung zum Schutz der Verbraucher erforderlich
Ein Getränk darf nicht mit dem Hinweis "ohne Kristallzucker" werben, wenn das Produkt mit „Traubensüße", die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält, gesüßt worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Verbraucher gehen davon aus, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt wurde
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zunehmend
Lebensmittel dürfen nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden
Enthält das Produkt jedoch „aus der Traube gewonnene Süße", so ist dies ein süßendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
- Bezeichnung "Hähnchenfiletstreifen" für industriell gefertigte Ware irreführend
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2010
[Aktenzeichen: 13 LB 9/08]) - Produkt mit Bezeichnung "Vorderschinken" muss auch Vorderschinken enthalten
(Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 28.06.2010
[Aktenzeichen: 5 L 208/10.KS]) - Auch objektiv richtige Angaben können irreführende Werbung sein
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2006
[Aktenzeichen: 6 U 86/05])
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Dokument-Nr. 15409
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