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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 06.04.2011
4 K 2150/10 -

Unzulässige Benachteiligung von G8-Gymnasiasten bei der Schülerfahrkostenerstattung

Unterschiedliche Voraussetzungen für Kostenerstattung stellen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz dar

Die Bestimmungen zur Fahrkostenerstattung für Schüler sind so auszulegen, dass für Gymnasiasten in der 10. Klasse die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Schüler der Sekundarstufe I. Anderenfalls werde gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Durch die Reform der gymnasialen Oberstufe (G8) beginnt die Oberstufe (Sekundarstufe II) an Gymnasien - anders als an Gesamtschulen - bereits mit der Klasse 10. Nach der Schülerfahrkostenverordnung erhalten Oberstufenschüler erst dann eine Fahrkostenerstattung, wenn ihr Schulweg länger als 5 km ist. In der Sekundarstufe I beträgt die notwendige Mindestlänge lediglich 3,5 km.

Stadt lehnt Fahrkostenerstattung ab

Im zugrunde liegenden Streitfall besucht der Sohn der Kläger die 10. Klasse eines Gymnasiums und wohnt ca. 4,5 km von seiner Schule entfernt. Die beklagte Stadt lehnte eine Fahrkostenerstattung ab, da er der Sekundarstufe II angehöre und der Schulweg zu kurz sei.

Länge des Schulwegs muss auch für jüngste Schüler der jeweiligen Klassen noch zumutbar sein

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen beruht die Unterscheidung zwischen den Sekundarstufen darauf, welcher Schulweg Kindern zugemutet werden kann. Bei der Bemessung der Schulweglängen habe der Verordnungsgeber neben finanzpolitischen Erwägungen auf das körperliche Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler und etwaige Auswirkungen der Länge des Schulweges auf die eigentliche schulische Belastbarkeit in den jeweiligen Schulstufen abgestellt. Die Länge des Schulwegs sollte auch für die jüngsten Schüler der jeweiligen Klassen noch zumutbar sein.

Körperliches Leistungsvermögen eines Gymnasiasten sollte nicht höher eingestuft werden als das eines gleichaltrigen Real- oder Gesamtschülers

Das Gericht schloss unabhängig von der in der Verordnung festgelegten Wegelänge aus, dass insbesondere das körperliche Leistungsvermögen eines Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 10 höher einzustufen ist als das z. B. eines Real- oder Gesamtschülers der Jahrgangsstufe 10.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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Dokument-Nr.: 11534 Dokument-Nr. 11534

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