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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022
26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15 -

Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

VG Düsseldorf erbittet Klärung durch Bundes­verfassungs­gericht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen über die Besoldung der Richter und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 mit dem sog. Alimentations­prinzip nach Art. 33 A bs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.

Die Kläger in drei Parallelverfahren sind zwei Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2) sowie ein inzwischen im Ruhestand befindlicher Beamter (Besoldungsgruppe B 3) im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in den Jahren 2013 und 2014 nicht amtsangemessen besoldet worden. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 erhöhte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 (VerfGH 21/13) entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig war. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 eine allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere Erhöhung der Grundgehälter vorsieht.

VG: Regelung verfassungswidrig

Nach der Überzeugung des VG ist diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen materielle Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung herausgearbeitet. Außerdem ist eine besoldungsrechtliche Regelung bereits dann verfassungswidrig, wenn der Besoldungsgesetzgeber eine Besoldungsanpassung nur unzureichend begründet hat. Das ist hier der Fall. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht nachvollziehbar erkennen, anhand welcher Methode der Gesetzgeber die Besoldung fortgeschrieben hat und welche Tatsachen der Entscheidung zugrunde liegen. Ob das Gesetz auch gemessen an den materiellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu beanstanden ist, hat die Kammer offen gelassen.

Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen

Da die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gesetzes den Verfassungsgerichten vorbehalten ist, musste das Verwaltungsgericht die Verfahren aussetzen. Es hat das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelung angerufen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte relevant, die gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren noch nicht entschieden hat.

Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Parallelverfahren anhängig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/cc)

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