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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19.03.2013
- 7 K 51/12 -
Anfragen von Stadträten müssen fristgemäß beantwortet werden
Es handelt sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden muss
Die Dresdner Stadträte haben einen Anspruch darauf, dass ihre schriftlichen Anfragen an die Oberbürgermeisterin in der Regel binnen 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen beantwortet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob die Klägerin, eine Dresdner Stadträtin, da sie sich durch die
Anfragen müssen in der Regel innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden
Soweit die Klägerin rügte, dass ihre schriftlichen Anfragen in 12 verhandelten Fällen nicht
Fristsetzung geht mit Beschränkung des Fragerechts einher
Weitherin hat es darauf hingewiesen, dass solche Umstände hier nicht ersichtlich seien, die Klägerin allerdings bei einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens möglicherweise einen «Pyrrhussieg» erziele. Denn mit der vom Gericht angenommenen strengen
Akteneinsichtsanspruch bereits verwirkt
Soweit die Klägerin im zweiten Verfahren eine Verletzung eigener Rechte im Zusammenhang mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
- Verfassungsbeschwerde des Trierer NPD-Vorsitzenden gegen Ausschluss aus Stadtrat erfolglos
(Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2013
[Aktenzeichen: VGH B 1/13, VGH A 2/13]) - Ganzkörperverschleierung: Stadtrat muss nicht über Verbot der Ganzkörperverschleierung beraten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 16.04.2012
[Aktenzeichen: 3 L 280/12.NW])
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Dokument-Nr. 15467
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