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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19.03.2013
7 K 51/12 -

Anfragen von Stadträten müssen fristgemäß beantwortet werden

Es handelt sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden muss

Die Dresdner Stadträte haben einen Anspruch darauf, dass ihre schriftlichen Anfragen an die Oberbürgermeisterin in der Regel binnen 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen beantwortet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob die Klägerin, eine Dresdner Stadträtin, da sie sich durch die verzögerte Bearbeitung ihrer Anfragen in ihren Rechten verletzt sah. Zudem machte sie geltend, dass der Stadtrat und dessen Sportausschuss nicht hinreichend am Auswahlverfahren für die Stellenbesetzung des Leiters des Eigenbetriebs Sportstätten und Bäderbetrieb in den Jahren 2009bis 2011 beteiligt worden seien.

Anfragen müssen in der Regel innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden

Soweit die Klägerin rügte, dass ihre schriftlichen Anfragen in 12 verhandelten Fällen nicht fristgemäß beantwortet und sie damit in ihren Rechten als Stadträtin verletzt worden sei, folgte ihr das Gericht in dieser Einschätzung und traf eine entsprechende Feststellung. Das Gericht wies darauf hin, dass solche Anfragen nach der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden in der Regel innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu beantworten seien. Dabei handele es sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden müsse.

Fristsetzung geht mit Beschränkung des Fragerechts einher

Weitherin hat es darauf hingewiesen, dass solche Umstände hier nicht ersichtlich seien, die Klägerin allerdings bei einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens möglicherweise einen «Pyrrhussieg» erziele. Denn mit der vom Gericht angenommenen strengen Fristsetzung müsse naturgemäß auch eine Beschränkung des Fragerechts einher gehen. Es dürften nur Fragen gestellt werden, die in der Regel auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantwortet werden könnten. Wenn zahlreiche oder umfangreiche Anfragen gleichzeitig gestellt würden, deren Beantwortung weder in zwei noch in sechs Wochen möglich sei, führe dies gegebenenfalls zu ihrer Unzulässigkeit, da sie den Rahmen des Fragerechts eines Stadtrates sprengten. Im konkreten Fall könne sich die Oberbürgermeisterin allerdings nicht mehr auf eine solche Unzulässigkeit der im Oktober und November 2011 gestellten Anfragen berufen, weil sie diese nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in der Sache beantwortet habe. Daran müsse sie sich nunmehr festhalten lassen. Wenn sie eine Anfrage als unzulässig zurückweisen wolle, müsse sie dies dem anfragenden Stadtrat zeitnah mitteilen, damit dieser reagieren und sein Begehren nachbessern könne.

Akteneinsichtsanspruch bereits verwirkt

Soweit die Klägerin im zweiten Verfahren eine Verletzung eigener Rechte im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren bei der Stellenbesetzung des Leiters des Eigenbetriebs Sportstätten und Bäderbetrieb der Landeshauptstadt in den Jahren 2009 bis 2011 festgestellt haben wollte, hatte sie damit keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Ihre Rüge, ihr sei im Januar 2010 keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, bezeichnete die Kammer bereits als verwirkt und damit unzulässig, da sie diese erst mehr als ein Jahr später erhoben habe. Soweit sie eine Verletzung ihrer Rechte darin sehe, dass kein Mitglied des Stadtrats bei der Personalentscheidung im Auswahlverfahren einbezogen worden sei, folgte das Gericht dem ebenfalls nicht. Ein Recht des Stadtrats auf Einbindung in eine solche Entscheidung könne nur von diesem selbst, nicht aber von einem einzelnen Stadtrat geltend gemacht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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