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Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15.12.2016
5 K 983/14 -

Schwerlastverkehr in Ortsdurchfahrt unzumutbar

Ablehnung von Beschränkungen zum Schutz vor Lärm durch Schwerlastverkehr rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Ablehnung, den Schwerlastverkehr auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt Klein Oßnig zu beschränken, aufgehoben und den Landrat des Landkreises Spree-Neiße als zuständige Straßen­verkehrs­behörde verpflichtet, über den Antrag einer Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.

Anlass des Rechtsstreits war die starke Verkehrsbelastung in der von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt in Klein Oßnig, einem Ortsteil der Stadt Drebkau. Nach den Zählungen des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg passieren täglich seit Jahren unverändert rund 11.000 Kraftfahrzeuge, darunter ca. 11 % Lastkraftwagen, diese Ortsdurchfahrt.

Lärmpegel überschreitet Schwelle zur Unzumutbarkeit

Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte in der Urteilsbegründung heraus, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten sei. Die ebenfalls vom Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg errechneten Lärmpegel von 70,4 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts erreichen einen aus Sicht des Grundrechtschutzes kritischen Bereich, der bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt. Ferner dürfe laut Gericht nicht unberücksichtigt bleiben, dass die tatsächliche Belastung weit höher liegen dürfte. Die vom Landesbetrieb mitgeteilten Lärmpegel werden anhand der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h errechnet. Ausweislich der Feststellungen der zuständigen Bußgeldstelle wird das Tempolimit in 91 % der Fälle überschritten und damit praktisch nicht eingehalten. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit dürfte im Durchschnitt eher 36 km/h betragen.

Umlenkung des Lkw-Verkehrs über die Autobahnen nicht ausgeschlossen

Die Straßenverkehrsbehörde begründete ihre Ablehnung u.a. damit, dass der Schwerlastverkehr andernfalls nur über die Autobahnen gelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang aber unmöglich sei. Diese Argumentation hat das Gericht nicht überzeugt. Nach Auffassung des Gerichts zeigten vielmehr gerade die Vorschriften zur Bekämpfung des Mautausweichverkehrs, dass der Verkehr in bestimmten Fällen auf den Autobahnen gehalten werden solle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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Dokument-Nr.: 23865 Dokument-Nr. 23865

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