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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2017
- VG 36 K 443.15 -
Herausragende Leistungen von Berliner Beamten: Höhere Gehaltsstufe darf nicht mit Verweis auf fehlende zusätzliche Haushaltsmittel abgelehnt werden
Behörde darf vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher zu stufen, nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden darf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist
VG: Begründung für die Ablehnung ermessensfehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Land, über den Antrag erneut zu entscheiden, denn die Begründung für die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft. Zwar folge aus der Vorschrift kein Anspruch des Beamten, weshalb der Dienstherr höhere Leistungsstufen festsetzen könne, aber dies nicht müsse. Dass der Dienstherr die Vorschrift insgesamt oder im Geschäftsbereich einzelner Senatsverwaltungen schlichtweg nicht anwende, stelle einen Ermessensausfall dar. Auch wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu Unfrieden und Unzufriedenheit in Kollegien und Dienststellen führen könne, dürfe die Behörde die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten einer leistungsbezogenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten bei langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber "Nur-Beamten"
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 22.14]) - Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2014
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 50.11])
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Dokument-Nr. 24325
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