wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2017
VG 36 K 443.15 -

Herausragende Leistungen von Berliner Beamten: Höhere Gehaltsstufe darf nicht mit Verweis auf fehlende zusätzliche Haushaltsmittel abgelehnt werden

Behörde darf vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher zu stufen, nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Schulleiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besoldungsgruppe A 16. Seine dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm in der Vergangenheit nahezu durchgehend herausragende Leistungen (Note "A" bzw. "1"). Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) kann für Beamte der Besoldungsordnungen A bei dauerhaft herausragenden Leistungen die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte einen auf dieser Grundlage gestellten Antrag des Klägers ab. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe stehe im Ermessen des Dienstherrn; dieses werde in der Weise ausgeübt, dass wegen fehlender zusätzlicher Haushaltsmittel für keinen Beamten eine höhere Leistungsstufe festgesetzt werde.

VG: Begründung für die Ablehnung ermessensfehlerhaft

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Land, über den Antrag erneut zu entscheiden, denn die Begründung für die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft. Zwar folge aus der Vorschrift kein Anspruch des Beamten, weshalb der Dienstherr höhere Leistungsstufen festsetzen könne, aber dies nicht müsse. Dass der Dienstherr die Vorschrift insgesamt oder im Geschäftsbereich einzelner Senatsverwaltungen schlichtweg nicht anwende, stelle einen Ermessensausfall dar. Auch wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu Unfrieden und Unzufriedenheit in Kollegien und Dienststellen führen könne, dürfe die Behörde die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten einer leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen. Sei die Vorschrift für die Verwaltung nicht praktikabel, stehe ihr frei, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung dieser in das Landesrecht übergeleiteten Norm anzuregen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beamte | Beamter | Beamtin | Besoldung | Besoldungsstufe | Haushalt | Schule | Schulleiter | Schulleiterin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24325 Dokument-Nr. 24325

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24325

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Dennis Langer schrieb am 24.05.2021

Und was ist eigentlich ein "Beamter mit herausragenden Leistungen"? Hat der es geschafft, beim Gang zur Kaffeemaschine nicht von einem Bürger belästigt zu werden?

Dennis Langer antwortete am 24.05.2021

Ich finde es schon recht feige und frech von Ihnen, dass Sie sich hinter meinem Namen als Pseudonym verstecken. Auch von Ihrer Meinung halte ich mich distanziert, jedenfalls was den hiesigen Fall betrifft.

Merkwürdig ist auch, dass Sie, natürlich rein zufällig, innerhalb von weniger als einer Stunde auf meinen Kommentar zu diesem älteren Fall gestossen sind. Daher liegt die Vermutung nahe, dass Sie der Betreiber dieser Seite sind. Nun, wenn Sie die Meinungen anderer nicht ertragen können und von Ihrer Seite fern halten möchten, dann dürfen Sie eine solche Funktion erst gar nicht anbieten.

Dennis Langer schrieb am 24.05.2021

In der freien Wirtschaft werden herausragende Leistungen eher vergütet, obgleich dies nur noch auf das mittlere Segment zutreffend ist. Denn insbesondere in größeren Unternehmen entscheiden die Oberen, was sie dem Gewinntopf entnehmen, selbst wenn es die Bilanzen eigentlich nicht zulassen. Und was die Oberen zuviel einstecken, bekommen die Unteren zu wenig. Der Staat begünstigt diese ungerechte Umverteilung noch, sowohl im Steuersystem wie auch im Gesundheitswesen. Zum Beispiel sollte zu Letzterem die sog. Beitragsbemessungsgrenze Staat und Bundesadler gehörig um die Ohren geschlagen werden!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung