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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2014
BVerwG 2 C 50.11 -

Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teil­zeit­beschäftigte Beamte

Alimentations­prinzip gebietet beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich Orientierung an Alimentation für Voll­zeit­beschäftigte

Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teil­zeit­beschäftigte Beamte. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 60 % der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes geregelte „Aufzehrungsregelung“ schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus. Die Klägerin macht geltend, sie müsse höher besoldet werden als ein in gleichem zeitlichem Umfang teilzeitbeschäftigter Beamter. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstößt gegen das Grundgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die der Klägerin im fraglichen Zeitraum gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig war, als sie keinen Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit erhalten hat. Die hier maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Aufzehrungsregelung, die zu gleicher Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig

Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern; die Alimentation ist zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen kann und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren kann, gebietet das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte. Deshalb ist eine Aufzehrungsregelung wie im vorliegenden Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig.

Normgeber darf unterschiedlichen Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen und vollzeitbeschäftigten Beamten bei der Besoldung berücksichtigen

Allerdings darf der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Dem Normgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheint insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewährt, wie sie etwa das Thüringer Besoldungsrecht vorsieht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.04.2009
    [Aktenzeichen: 3 K 1366/08]
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2011
    [Aktenzeichen: 4 S 1003/09]
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