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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.06.2016
VG 26 K 29.15 -

ADHS-Erkrankung im Kindes- und Jugendalter kein grundsätzliches Hindernis für Polizeivollzugsdienst

Sachverständigengutachten bescheinigt normgerechte und teilweise überdurchschnittliche Ergebnisse

Eine Erkrankung an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht immer entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit bewarb sich der 1993 geborene Kläger 2014 für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Der Beklagte lehnte seine Bewerbung unter Berufung auf dessen Erkrankung an ADHS ab.

Land Berlin: Kläger angeblich Anforderungen nicht gewachsen

Der Kläger könne daher Aufgaben und Tätigkeiten nicht ausführen, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und die Merkfähigkeit stellten. Auch sei er komplexen Arbeitsvorgängen nicht gewachsen, die mit einem Drei-Schicht-Betrieb und mit Zeitdruck verbunden seien. An Polizisten seien zudem wegen deren Befugnis, Waffen zu tragen, besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen. Der Kläger berief sich demgegenüber darauf, dass die Erkrankung lediglich bis zu seinem 19. Lebensjahr medikamentös behandelt worden sei; seitdem hätten sich keine Symptome mehr gezeigt.

Nichteinstellung des Klägers rechtswidrig

Das Gericht stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtes fest, dass die Nichteinstellung des Klägers rechtswidrig war. Er sei nach den Feststellungen des Gutachters aktuell nicht dienstunfähig; die Krankheit habe zwar im Kindes- und Jugendalter vorgelegen, er weise jedoch keine Symptomatik einer ADHS im Erwachsenenalter mehr auf. Neuropsychologische Tests bescheinigten dem Kläger in allen Bereichen normgerechte oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse und gerade keinerlei für ADHS typische neuropsychologische Defizite. In seinem Fall sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde. Auch wenn ein erneuter Ausbruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei dies mit Blick auf seinen aktuellen Gesundheitszustand unwahrscheinlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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Dokument-Nr.: 22782 Dokument-Nr. 22782

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