wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

alle Urteile, veröffentlicht am 08.10.2005

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2004
- XII ZR 128/02 -

Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung

Die Parteien, beide Tierärzte, leben getrennt. Die beklagte Ehefrau war im Dezember 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen. Mit der Behauptung, es habe auch noch 1999 wirtschaftliche Gemeinsamkeiten zwischen den Parteien gegeben, hat der Kläger von der Beklagten für das Jahr 1999 die Zustimmung zur – für ihn mit einem wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM verbundenen – gemeinsamen steuerlichen Veranlagung begehrt und sich bereit erklärt, ihr daraus etwa entstehende steuerliche Nachteile zu ersetzen.

Im Unterschied zum Amtsgericht, das von einem dauernden Getrenntleben im Jahre 1999 ausgegangen ist und deshalb die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Seiner Auffassung zufolge ist die Frage, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung tatsächlich vorlagen oder nicht, nicht von den Zivilgerichten, sondern von Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten zu beurteilen. Die zwischen den Ehegatten aus dem ehelichen Pflichtenverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen - auch finanziellen - Rücksichtnahme folgende Pflicht zur Zustimmung bestehe unabhängig davon, ob die steuerlichen Voraussetzungen... Lesen Sie mehr