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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019
- 13 UF 617/18 -
Ehepflicht trotz Trennung: Ex-Partner muss auch nach Trennung in Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für Zeit des Zusammenlebens einwilligen
Ehepartner sind zur Vermeidung finanzieller Lasten des anderen verpflichtet
Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Denn Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Hingegen kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Betrag ersetzt verlangen, den er nach der im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Familiengericht eine Verpflichtung, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen zumindest für den Fall verneint, wenn dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartner im Gegenzug ein Ausgleichsanspruch entstünde, weil sein Einkommen durch die
Zustimmung zur Zusammenveranlagung darf nicht von Ausgleich einer bestehen bleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden
Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Koblenz entgegengetreten. Aus dem Wesen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
- Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung möglich
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.02.2017
[Aktenzeichen: 7 K 2441/15 E]) - Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2004
[Aktenzeichen: XII ZR 128/02])
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Dokument-Nr. 28301
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