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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2023
- 9 B 194/23 -
Keine Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung
Arzt darf Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht importieren
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Ergebnis bestätigt.
Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das
Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an Patienten ist allein Apotheken vorbehalten
Das OVG hat zur Begründung ausgeführt: Der Erteilung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33171
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