wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020
7 B 1616/20 -

Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photovoltaikanlage durch Bauvorhaben auf Nachbargrundstück hinzunehmen

Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Bei Einhaltung der bau­ordnungs­rechtlichen Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photovoltaikanlage, die durch ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück entstehen, hinzunehmen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt dann nicht vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2020 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung erhoben. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Der Nachbar wollte auf seinem Grundstück ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage errichten. Der klagende Grundstückseigentümer bemängelte, dass durch das Bauvorhaben eine Verschattung seiner auf seinem Haus errichteten Photovoltaikanlage eintrete. Darin liege eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht Köln konnte eine unzumutbare Verschattung nicht feststellen und wies daher den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.

Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Verschattung der Photovoltaikanlage

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der geltend gemachten Verschattung der Photovoltaikanlage liege nicht vor. Nach dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot seien Verschattungen regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Werden daher die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude eingehalten, sei eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu werten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss
    [Aktenzeichen: 2 L 1586/20]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29765 Dokument-Nr. 29765

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29765

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Gerd Maximini schrieb am 28.01.2021

die "handelsrechtlichen" Abstandsflächen sind wohl nicht gemeint; eher die "landesrechtlichen"?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung