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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 07.09.2017
- 12 ME 249/16 -
Anfechtbarkeit eines Verkehrszeichens setzt dessen Bekanntgabe durch Aufstellung voraus
Bloße Anordnung zur Aufstellung eines Verkehrszeichens stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar
Ordnet die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung eines Verkehrszeichens an, liegt darin noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Bekanntgabe des Verkehrszeichens durch Aufstellung für eine Anfechtbarkeit erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Straßenverkehrsbehörde im September 2016 die
Verwaltungsgericht hielt Anfechtungsklage für zulässig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt die Anfechtungsklage für zulässig. Das Verbot des Befahrens der
Oberverwaltungsgericht verneint Vorliegen eines Verwaltungsakts
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verneint dagegen das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts, da die geplante
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2016
[Aktenzeichen: 1 B 142/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 349 NVwZ 2018, 349 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 660 zfs 2017, 660
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Dokument-Nr. 26730
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