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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 07.09.2017
12 ME 249/16 -

Anfechtbarkeit eines Verkehrszeichens setzt dessen Bekanntgabe durch Aufstellung voraus

Bloße Anordnung zur Aufstellung eines Verkehrszeichens stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar

Ordnet die Straßen­verkehrs­behörde die Aufstellung eines Verkehrszeichens an, liegt darin noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Bekanntgabe des Verkehrszeichens durch Aufstellung für eine Anfechtbarkeit erforderlich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Straßenverkehrsbehörde im September 2016 die Vollsperrung einer Brücke aus den 70er Jahren an. Hintergrund dessen war die mangelnde Tragfähigkeit der Brücke. Da über die Brücke ein erheblicher Teil des Anlieferungsverkehrs für einen Rangierbahnhof vorgenommen wurde, klagte die Eigentümerin des Bahnhofs gegen die geplante Vollsperrung der Brücke. Dabei kam es unter anderem darauf an, ob überhaupt ein wirksamer Verwaltungsakt vorlag, der angefochten werden kann.

Verwaltungsgericht hielt Anfechtungsklage für zulässig

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt die Anfechtungsklage für zulässig. Das Verbot des Befahrens der Brücke für Fahrzeuge aller Art nach dem Verkehrszeichen Nr. 250 sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verbot entstehe bereits durch die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde.

Oberverwaltungsgericht verneint Vorliegen eines Verwaltungsakts

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verneint dagegen das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts, da die geplante Vollsperrung der Brücke noch nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Zwar entstehe das hier verfügte Verbot zur Befahrung der Brücke bereits durch die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Allein die Entstehung des Verbots reiche jedoch nicht aus, um von einem anfechtbaren Verwaltungsakt auszugehen. Hierzu bedürfe es vielmehr grundsätzlich noch der Bekanntgabe der Anordnung durch Aufstellung eines entsprechenden Verkehrszeichens. Es könne aber in einem solchen Fall ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bestehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2016
    [Aktenzeichen: 1 B 142/16]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 349
NVwZ 2018, 349
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 660
zfs 2017, 660

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Dokument-Nr.: 26730 Dokument-Nr. 26730

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Kommentare (1)

 
 
Gummiflummi schrieb am 26.11.2018

Warum es überhaupt so weit gekommen ist, dass diese Brücke derartig marode wurde dass sie gesperrt werden muss(te), wird natürlich erst gar nicht gefragt.

Wo kämen wir auch hin, wenn wir die wirklich Verantwortlichen für derartige Rechtstreitigkeiten zur Verantwortung ziehen würden.

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