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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2015
- OVG 6 S 39.15 -
Privater Träger eines an Grundschule angeschlossenen Horts zur Aufnahme aller die Grundschule besuchenden Kinder verpflichtet
Voraussetzung ist Anspruch auf Tagesbetreuung
Der private Träger eines an einer Grundschule angeschlossenen Horts ist grundsätzlich verpflichtet, alle Kinder, die die Grundschule besuchen und Anspruch auf Tagesbetreuung haben, aufzunehmen. Ausnahmen bestehen dann, wenn mehrere Betreuungseinrichtungen an der Schule existieren oder andere zumutbare Betreuungsalternativen vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den berufstätigen Eltern eines sechsjährigen Mädchens wurde im August 2015 durch die Stadt beschieden, dass ihr
Anspruch auf Übernahme der Betreuung und Abschluss eines Betreuungsvertrags
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Eltern und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Den Eltern stehe ein Anspruch auf
Privater Träger des Horts zur Betreuung verpflichtet
Der private Träger sei aufgrund des mit der Stadt geschlossenen Vertrags grundsätzlich verpflichtet, so das Oberverwaltungsgericht, alle
Unzumutbare Betreuungsalternative
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei die von dem Träger vorgeschlagene Alternative für das
Abschluss eines Betreuungsvertrags aufgrund von Auseinandersetzungen nicht unzumutbar
Das Oberverwaltungsgericht verwies zudem darauf, dass eine Auseinandersetzung zwischen dem Träger einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 20.08.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 944 FamRZ 2016, 944 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 732 NJW 2016, 732
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Dokument-Nr. 24492
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