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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018
- OVG 3 B 23.17, OVG 3 B 28.17 -
Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Männer allein wegen Wehrdienstentziehung
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist einzeln zu prüfen
Die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für wegen des Bürgerkriegs geflohene syrische Männer, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben oder denen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht, ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt aber nicht in Betracht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In zwei vorliegenden Berufsverfahren musste das Gericht über eine Frage entscheiden, die in der bisherigen Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantworten wurden.
Drohende Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung als Voraussetzung für Zuerkennung für Flüchtlingseigenschaft
Aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Flüchtlinge aus Syrien haben bei Wehrdienstentziehung durch Flucht Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.02.2018
[Aktenzeichen: 5 A 714/17.A, 5 A 1234/17.A, 5 A 1237/17.A, 5 A 1245/17.A, 5 A 1246/17.A]) - Syrer haben nach Flucht vor Heranziehung zum Kriegsdienst Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 05.02.2018
[Aktenzeichen: 7 A 293/16, 7 A 250/16 und 7 A 453/16]) - Nicht der Wehrpflicht unterliegende Syrer können keinen Flüchtlingsschutz beanspruchen
(Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 24.01.2018
[Aktenzeichen: 2 LB 237/17 und 2 LB 194/17])
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Dokument-Nr. 25691
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