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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 08.02.1991
- 6 U 2394/90 -
Sturz einer 86-jährigen Frau aufgrund Angst vor freilaufendem Schäferhund: Tierhalter haften auf Schmerzensgeld
Unberechenbarkeit des natürlichen Verhaltens des Hundes begründete Tierhalterhaftung
Stürzt eine 86-jährige Frau, weil sie vor Angst vor einem freilaufenden Schäferhund zurückweicht, haftet für die entstandenen Verletzungen der Tierhalter. Die im natürlichen Verhalten liegende Unberechenbarkeit des Hundes begründet die Tierhalterhaftung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Spaziergangs stürzte eine 86-jährige Frau, nachdem sie von einem schwanzwedelnd auf sie zukommenden freilaufenden
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der klägerischen Frau. Ihr habe gegen die
Natürliches Verhalten des Hundes schloss Tierhalterhaftung nicht aus
Soweit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 741/rb)
- Tierhalterhaftung greift nicht bei ungewöhnlicher Schreckreaktion des Geschädigten
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013
[Aktenzeichen: 32 S 47/13]) - Bellender Hund hinter sicherem Gartenzaun: Hundehalter haftet nicht für Sturz eines Fußgängers auf dem Fußweg
(Landgericht Ansbach, Urteil vom 08.05.1992
[Aktenzeichen: 1 S 98/92])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1991, Seite: 741 NJW-RR 1991, 741 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1991, Seite: 298 zfs 1991, 298
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Dokument-Nr. 18210
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