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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013
32 S 47/13 -

Tierhalterhaftung greift nicht bei ungewöhnlicher Schreckreaktion des Geschädigten

LG Coburg zur Frage der Reichweite der Tierhalterhaftung

Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gemäß § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion besteht keine Tierhalterhaftung. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies im zugrunde liegenden Fall die Klage eines Schülers auf Schmerzensgeld gegen einen Hundebesitzer ab, da der Schüler nicht nachweisen konnte, dass sein Sturz vom Fahrrad durch einen bellenden Hund verursacht worden war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befuhr mit seinem Fahrrad einen 2,30 m breiten, geraden Weg, um in die Schule zu kommen. Der Beklagte führte seinen Hund am Wegesrand spazieren. Als der Schüler an Hund und Herrchen vorbeifahren wollte, bellte der Hund und machte eine Bewegung, wobei er vom Hundehalter am Halsband festgehalten wurde. Dennoch stürzte der Fahrradfahrer und verletzte sich im Gesicht, an der Hand und im Bereich der Zähne.

Schüler verlangt vom Hundehalter Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger wollte vom Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800 Euro und darüber hinaus festgestellt, dass er Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden habe. Der Kläger gab an, über die Bewegung des Hundes so erschrocken gewesen zu sein, dass er spontan eine Ausweichbewegung eingeleitet habe. Dadurch sei er gestürzt.

Hund wurde durch Hundehalter vom Hochspringen abgehalten

Der Beklagte räumte ein, dass sein Hund versucht habe, hochzuspringen. Dies sei dem Hund jedoch nicht gelungen, da er ihn am Halsband festgehalten habe.

Tierhalter haftet nicht bei einer selbstschädigenden Reaktion des Verletzten

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Tierhalterhaftung dann nicht eingreift, wenn es sich um eine ungewöhnliche Schreckreaktion handelt. Dabei ist auf die Bevölkerungsgruppe abzustellen, der der Verletzte angehört. Denn bei einer selbstschädigenden Reaktion, die vernünftigerweise nicht veranlasst war, oder bei Inkaufnahme von Risiken außer Verhältnis zur Tiergefahr haftet der Tierhalter nicht gemäß § 833 BGB.

Gericht verweist auf unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers

Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Schilderung des Unfallablaufs ging das Amtsgericht davon aus, dass das lediglich einmalige Bellen und Aufrichten der Vorderbeine durch den Hund die Ausweichreaktion des Klägers nicht gerechtfertigt hat. Es sah vielmehr eine unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers als gegeben an. Der Hund wurde am Halsband festgehalten. Beim Kläger handelt es sich um einen sportlich aktiven jungen Mann. Daher sah das Amtsgericht im vom Kläger ausgeführten Ausweichmanöver eine Überreaktion. Es wies die Klage ab.

Veranlassung für ein Ausweichmanöver bestand nach Auffassung des Landgerichts nicht

Der Kläger vermochte sich damit nicht zufrieden zu geben und ging in die Berufung. Das Landgericht Coburg konnte jedoch auch keine "spezifische Tiergefahr" erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der Hund nicht besonders groß und gefährlich wirkte. Der beklagte Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest. In dieser Situation bestand nach Auffassung des Landgerichts keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte. Deshalb wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2013
    [Aktenzeichen: 12 C 766/13]
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Dokument-Nr.: 17403 Dokument-Nr. 17403

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Kommentare (1)

 
 
RA D: Müller / Tierkanzlei schrieb am 25.12.2013

Ein m.E sehr begrüssenswertes Urteil, nachdem der Haftungsbegriff des § 833 dringend der Grenzsetzung bedarf.

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