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Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.09.2016
- 10 U 750/13 -
Fußgänger darf Vorrecht auf Zebrastreifen nicht erzwingen oder achtlos auf Zebrastreifen treten
Bei Unfall Mitverschulden von 25 % wegen Verstoßes des Rücksichtnahmegebots
Ein Fußgänger darf sein Vorrecht auf einen Zebrastreifen nicht erzwingen oder achtlos auf den Fußgängerüberweg treten. Andernfalls verstößt er gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Falle eines Verkehrsunfalls kann der Verstoß ein Mitverschulden von 25 % begründen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Nacht ein
Landgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
Das Landgericht Ingolstadt gab der Klage des Fußgängers zwar statt. Nahm aber eine hälftige Haftungsverteilung vor. Nach Auffassung des Gerichts seien beide Verkehrsteilnehmer gleichermaßen schuld am Unfall. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Fußgängers.
Oberlandesgericht bejaht überwiegende Verantwortlichkeit des PKW-Fahrers
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten des Fußgängers und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe der PKW-Fahrer überwiegend den Unfall verschuldet, da dieser das
Mitverschulden des Fußgängers aufgrund Verstoßes gegen Rücksichtnahmegebots
Das Mitverschulden des Fußgängers ergebe sich daraus, so das Oberlandesgericht, dass er bei Verzicht auf die Überquerung des Fußgängerüberwegs den Unfall hätte vermeiden können. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 19.08.2014
[Aktenzeichen: 33 O 623/11]
Jahrgang: 2017, Seite: 43 NJW-Spezial 2017, 43
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Dokument-Nr. 25754
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