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Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.09.2016
10 U 750/13 -

Fußgänger darf Vorrecht auf Zebrastreifen nicht erzwingen oder achtlos auf Zebrastreifen treten

Bei Unfall Mitverschulden von 25 % wegen Verstoßes des Rück­sicht­nahme­gebots

Ein Fußgänger darf sein Vorrecht auf einen Zebrastreifen nicht erzwingen oder achtlos auf den Fußgängerüberweg treten. Andernfalls verstößt er gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO). Im Falle eines Verkehrsunfalls kann der Verstoß ein Mitverschulden von 25 % begründen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Nacht ein Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg von einem PKW angefahren. Hintergrund dessen war, dass der PKW-Fahrer trotz dessen, dass er den Fußgänger am Zebrastreifen stehen sah, weitergefahren ist und der Fußgänger trotz dessen, dass er die ungebremste Weiterfahrt des PKW bemerkt hatte, den Zebrastreifen betreten hatte. Wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen erhob der Fußgänger gegen den PKW-Fahrer Klage auf Schadensersatz. Der Fußgänger hielt den PKW-Fahrer für Alleinverantwortlich für den Unfall, da dieser schließlich sein Vorrecht missachtet hatte. Der PKW-Fahrer gab zwar eine Mitschuld am Unfall zu, hielt aber den Fußgänger für überwiegend verantwortlich, da er sich sehenden Auges in Gefahr gebracht habe.

Landgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor

Das Landgericht Ingolstadt gab der Klage des Fußgängers zwar statt. Nahm aber eine hälftige Haftungsverteilung vor. Nach Auffassung des Gerichts seien beide Verkehrsteilnehmer gleichermaßen schuld am Unfall. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Fußgängers.

Oberlandesgericht bejaht überwiegende Verantwortlichkeit des PKW-Fahrers

Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten des Fußgängers und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe der PKW-Fahrer überwiegend den Unfall verschuldet, da dieser das Vorrecht des Fußgängers missachtet und somit gegen § 26 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Jedoch sei dem Fußgänger ein Mitverschulden von 25 % anzulasten.

Mitverschulden des Fußgängers aufgrund Verstoßes gegen Rücksichtnahmegebots

Das Mitverschulden des Fußgängers ergebe sich daraus, so das Oberlandesgericht, dass er bei Verzicht auf die Überquerung des Fußgängerüberwegs den Unfall hätte vermeiden können. Der Fußgänger habe bemerkt, dass der PKW-Fahrer ungebremst weiterfuhr. Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger ihr Vorrecht weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten. Besonders im Dunkeln habe der Fußgänger den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahende Fahrzeuge abzuwarten. Andernfalls verstoße der Fußgänger gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 19.08.2014
    [Aktenzeichen: 33 O 623/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 43
NJW-Spezial 2017, 43

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Dokument-Nr.: 25754 Dokument-Nr. 25754

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