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Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.03.2019
10 U 2655/18 -

Hälftige Haftungsverteilung wegen Kollision zwischen einbiegendem Fahrzeug und auf vor­fahrts­berechtigter Straße verkehrswidrig überholendem Fahrzeug

Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bei verkehrswidrigem Überholen

Kommt es zwischen einem einbiegendem Fahrzeug und einem auf der vor­fahrts­berechtigten Straße verkehrswidrig überholenden Fahrzeug zu einem Zusammenstoß, so kommt eine hälftige Haftungsverteilung in Betracht. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bei einem verkehrswidrigen Überholen. Andererseits darf der einbiegende Verkehr darauf vertrauen, dass bei einer ununterbrochenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt wird. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Juni 2016 kam es auf einer Kreuzung zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall. Eine Pkw-Fahrerin wollte nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Zur gleichen Zeit entschied sich eine auf der Vorfahrtstraße befindliche Pkw-Fahrerin die vor ihr stehenden Fahrzeuge links zu überholen. Unter Missachtung der durchgehenden Linie und einer Sperrfläche überholte die Pkw-Fahrerin mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Fahrzeugkolonne unter Ausnutzung eines Teils der Fahrbahnfläche für den Gegenverkehr. Im Kreuzungsbereich kam es schließlich zur Kollision mit dem Fahrzeug der rechts abbiegenden Pkw-Fahrerin. Die überholende Pkw-Fahrerin klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München II wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Hälftige Haftungsverteilung wegen beiderseitigen Verkehrsverstoßes

Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe unter Beachtung eines hälftigen Mithaftungsanteils ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Vorfahrtsverstoß der abbiegenden Pkw-Fahrerin

Der Beklagte sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen. Das Vorfahrtsrecht der Klägerin habe sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und sei nicht durch deren verkehrswidriges Überholen entfallen. Andererseits habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass bei einer ununterbrochenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt wird.

Verkehrswidriges Überholen der klagenden Pkw-Fahrerin

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Klägerin verbotswidrig unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie und der Sperrfläche die wartende Fahrzeugkolonne überholt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil vom 01.03.2018
    [Aktenzeichen: 14 O 3325/16]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 202
NJW-Spezial 2019, 202
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2019, Seite: 285
r+s 2019, 285
 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2019, Seite: 419
SVR 2019, 419

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Dokument-Nr.: 28612 Dokument-Nr. 28612

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 16.04.2020

Dieses Urteil ist ein Widerspruch in sich selbst:

Einerseits "ja", andererseits "nein".

Das Gefährliche an diesem Urteil ist der mögliche, imaginäre Freifahrtbrief für Kraftfahrer, die an gefährdeten Stellen im Strassenverkehr, wie z.B. an Einmündungen und Kreuzungen trotz ausgewiesenem Überholverbot zügig überholen unter Verkennung möglicher, plötzlich auftretender Gefährdungen, wie z.B. einbiegende Kraftfahrer oder kreuzende Fussgänger.

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