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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017
I-1 U 147/16 -

Mit Ausnutzung einer Staulücke an Straßeneinmündung durch Querverkehr muss gerechnet werden

Überholer des Staus muss Geschwindigkeit vor Verkehrslücke reduzieren

Es muss damit gerechnet werden, dass eine Staulücke an einer Straßeneinmündung durch den Querverkehr genutzt wird. Der Überholer des Staus muss daher seine Geschwindigkeit vor der Lücke derart reduzieren, dass er jederzeit sofort anhalten kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 kam es an einer Straßeneinmündung zu einem Verkehrsunfall, als ein Autofahrer einen Stau überholte und dabei plötzlich aus einer Staulücke ein Pkw aus der Einmündung herausfuhr. Die Fahrerin des Pkw wollte die Lücke zum Linksabbiegen ausnutzen. Dabei übersah sie aufgrund der stehenden Fahrzeuge den Überholer. Da sich der Überholer auf der Vorfahrtstraße befand, lastete er der Pkw-Fahrerin den Unfall an und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schadensersatzklage zu 75 % statt

Das Landgericht Wuppertal gab der Schadensersatzklage statt, lastete dem Kläger ab ein Mitverschulden von 25 % an. Dieser hätte sich der freigehaltenen Lücke in der Fahrzeugkolonne mit angepasster Geschwindigkeit nähern müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Mitverschulden von 25 %

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm sei ein Mitverschulden von 25 % anzulasten, da er gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Befinde sich vor einer Straßeneinmündung eine Lücke in einer Fahrzeugreihe, dann müsse derjenige Verkehrsteilnehmer, der diese Reihe überholen wolle, mit der Ausnutzung der Lücke durch den Querverkehr rechnen und eine Geschwindigkeit wählen, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermögliche. Es sei zu beachten, dass der eine Staulücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und das Verkehrsverhalten der dort befindlichen Fahrzeugführer beobachten könne. Der Kläger habe somit damit rechnen müssen, dass die Beklagte es versuchen würde, aus der Lücke heraus nach links abzubiegen.

Vorfahrtsverstoß der Beklagten

Die Beklagte hafte jedoch zu 75 % für den Verkehrsunfall, so das Oberlandesgericht, da sie einen Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 2 StVO begangen habe. Ein Fahrzeugführer dürfe sich in eine freigehaltene Lücke nur langsam hineintasten. Dabei sei schon Schrittgeschwindigkeit zu hoch. Es müsse damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge den Stau überholen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 12.07.2016
    [Aktenzeichen: 7 O 34/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1121
MDR 2017, 1121
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 922
NJW-RR 2017, 922
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 694
VersR 2018, 694
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 557
zfs 2017, 557

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Kommentare (1)

 
 
Horchposten Alpha schrieb am 19.11.2018

Die Staulücke als Katharsis des Homo oeconomicus. Bleifrei in den Sonnenuntergang - lang lebe die Teilschuld.

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