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Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.02.2017
- 10 U 4448/16 -
Überholen einer Fahrzeugkolonne grundsätzlich nicht unzulässig
Unklare Verkehrslage beim Überholen einer Kolonne nur bei Vorliegen besonderer Umstände
Es ist grundsätzlich erlaubt, eine Fahrzeugkolonne zu überholen. Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist beim Überholen einer Kolonne nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zusammenhang mit dem
Landgericht gab Klage unter Beachtung einer Haftungsverteilung statt
Das Landgericht Deggendorf gab der Klage statt. Es nahm aber eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Beklagten vor. Beiden Fahrzeugführern sei ein Verschulen an dem Unfall anzulasten. Das
Oberlandesgericht bejaht Mithaftung des Klägers in Höhe von 20 %
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe die Beklagte schuldhaft den Unfall verursacht. Sie habe gegen das Gebot, sich beim
Kein Überholverbot aufgrund unklarer Verkehrslage
Ein
Keine unklare Verkehrslage aufgrund dichten Auffahrens in Kolonne
Eine
Mithaftung von 20 % aufgrund Betriebsgefahr
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Deggendorf, Urteil vom 11.10.2016
[Aktenzeichen: 31 O 266/16]
- Fahrzeugschaden nach verbotswidrigem Überholen bei unklarer Verkehrslage muss größtenteils selbst getragen werden
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.07.2013
[Aktenzeichen: 9 U 191/12]) - Hälftige Haftungsverteilung wegen Kollision zwischen einbiegendem Fahrzeug und auf vorfahrtsberechtigter Straße verkehrswidrig überholendem Fahrzeug
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.03.2019
[Aktenzeichen: 10 U 2655/18]) - Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässig
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.06.2022
[Aktenzeichen: 14 U 118/21])
Jahrgang: 2017, Seite: 1059 NJW-RR 2017, 1059 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2017, Seite: 211 r+s 2017, 211
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Dokument-Nr. 26380
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