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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 11.11.2013
- 3 U 790/13 -
Sturz wegen unkenntlich erhöhter Stufe: Fehlender Hinweis auf Gefährlichkeit sowie fehlende farbliche Markierung begründen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Gestürzten steht Anspruch auf Schadenersatz zu
Stürzt der Kunde eines Reinigungsunternehmens beim Verlassen des Geschäfts über eine gefährliche Stufe, so begründet der fehlende Hinweis auf die Gefährlichkeit sowie die fehlende farbliche Markierung der Stufe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dem gestürzten Kunden steht daher ein Schadenersatzanspruch zu. Ihm ist aber ein Mitverschulden anzulasten, wenn ihm die gefährliche Stufe bekannt war. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eingang zu einem Reinigungsunternehmen lag um etwa 20 cm höher als der Gehweg vor dem Geschäft. Die besondere Gefährlichkeit der
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn das Reinigungsunternehmen habe seine
Besonderer Warnhinweis oder besondere Markierung war erforderlich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Stufenabsatz nicht mit DIN 18.065 vereinbar gewesen, da sie die für notwendige Treppen vorgeschriebene maximale Treppensteigung von 19 cm überschritten habe. Angesichts der dadurch bedingen Gefährlichkeit habe die
Kenntnis von der Stufe begründete Mitverschulden von 50 %
Der Klägerin sei hingegen nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nach § 254 Abs. 1 BGB ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NZM 2014, 323/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 915 NJW-RR 2014, 915 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 323 NZM 2014, 323
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Dokument-Nr. 19086
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