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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007
- 7 U 73/06 -
Zur Haftung des Reiseveranstalters, wenn ein 7-jähriges Kind aus dem Bett fällt und sich verletzt
Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorgebeugt werden
Ein Reiserveranstalter kann nicht jede abstrakte Gefahr vorbeugen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und die Klage von Eltern einer siebenjährigen Tochter, die im Urlaub aus einem Etagenbett gefallen war, abgewiesen.
Im vorliegenden Fall verbrachte eine Familie mit mehreren Kindern ihren Urlaub (Pauschalreise) in einer türkischen Ferienanlage. In der zweiten Nacht des Urlaubs fiel die 7-jährige Tochter aus dem
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Der Tochter stehe kein Schadensersatzanspruch zu, weil der Reiseveranstalter keine ihm obliegende
Außerdem sei ersichtlich gewesen, dass das Etagenbett ungeeignet war, um von Kindern benutzt zu werden. Denn es war jedenfalls mit einer gewissen Absturzsicherung versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. Im Übrigen konnte der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder, die unruhig schlafen, das
Mangel nicht angezeigt
Auch Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bestünden nicht. Sofern ein Mangel bestanden habe, sei dieser nicht von der Familien angezeigt worden, so dass hier eine Minderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.
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Fällt ein Kind in einem Hotelzimmer aus einem Hochbett, dessen Absturzsicherung nicht über die ganze Länge des Bettes reicht, führt dies nicht zwangsläufig zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2007
Quelle: ra-online
- Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 14.03.2006
[Aktenzeichen: 2 O 488/05]
Jahrgang: 2007, Seite: 1356 NJW-RR 2007, 1356
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Dokument-Nr. 5015
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