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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.06.2013
1 RBs 85/13 -

Bußgeld wegen Einfahrt in die Umweltzone ohne Plakette rechtmäßig

Vorschriften zur Umweltplakette verstoßen nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz

Wer in eine Umweltzone einfährt, ohne die erforderlich Plakette aufzuweisen, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld zahlen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in den entsprechenden Vorschriften nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer befuhr mit seinem PKW eine Umweltzone, ohne die dafür erforderliche Plakette aufzuweisen. Er sollte daher ein Bußgeld zahlen. Der Autofahrer weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Denn seiner Meinung nach verstoßen die Vorschriften zu der Umweltplakette angesichts der vielen Ausnahmen gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass durch Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln sei. Dieser allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn kurzgesagt eine Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Denn die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffaustausch aufweisen, sei mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Sachlicher Grund für Differenzierung bestand

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Plakette vorgelegen. Denn die in den Vorschriften zur Umweltplakette vorgenommene Differenzierung sei geeignet die Luftqualität zu verbessern (vgl. VG Stuttgart, Urt.v. 16.06.2009 - 6 K 1387/09).

Keine willkürliche Ungleichbehandlung

Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung habe daher keine Rede sein können, so das Oberlandesgericht. Soweit für bestimmte Fahrzeuge das Befahren der Umweltzone ohne Plakette gestattet ist, beruhe dies im Wesentlichen auf Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und deshalb auf einem sachlichen Differenzierungsgrund beruhen. Die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht für Oldtimer sowie für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge haben ihre Ursache darin, dass Oldtimerfahrzeuge eher selten im Straßenverkehr vorkommen und Bevölkerungsgruppen, die aufgrund ihrer geringen finanziellen Möglichkeit sich kein plakettgeeignetes Fahrzeug leisten können, eine gewisse Mobilität wenigstens mit zwei- bzw. dreirädrigen Fahrzeugen ermöglicht werden soll.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Urteil
    [Aktenzeichen: 732 OWi 71/13]
Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 356
NStZ-RR 2013, 356

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Dokument-Nr.: 17338 Dokument-Nr. 17338

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Kommentare (2)

 
 
Willy Dippold schrieb am 09.01.2014

soll man, weil man einmal im Jahr in die Großstadt fährt sich das Auto für 1200 € umrüsten lassen, dass ist doch Abzocke

Hägar JMK schrieb am 12.12.2013

Tatsächlich ist es keine Ungleichbehandlung, denn bestraft wird nur, wer nicht genügend Geld hat, sich den stets neuen Umweltschutzanforderungen durch jeweiligen Fahrzeugwechsel anzupassen und das ist immer gleich: der Arme ist immer der Dumme und das gilt für alle Armen gleichermaßen.

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