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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2013
- 16 U 98/13 -
Haftung der Fluggesellschaft für Verlust des im aufgegebenen Gepäck befindlichen wertvollen Schmucks
Fehlende Mitnahme des Schmucks im Handgepäck begründet Mitverschulden von ¾
Wird nach der Gepäckaufgabe aus dem Koffer wertvoller Schmuck entwendet, so haftet dafür die Fluggesellschaft. Dem Flugreisenden ist jedoch ein Mitverschulden von 75 % anzulasten, da er den Schmuck nicht in seinem Handgepäck mitnahm. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Flug im August 2010 fehlte der
Landgericht begrenzte Schadenersatz auf ca. 1.300 €
Das Landgericht Frankfurt a.M. bejahte zwar einen Schadenersatzanspruch. Es begrenzte den Betrag jedoch auf ca. 1.300 €. Der Anspruch sei gemäß Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) auf 1.031 Sonderziehungsrechte (Anm. Red.: Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit) beschränkt gewesen. Dies entspreche einem Betrag von 1.301,05 €. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht verneinte Begrenzung des Schadenersatzes
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zunächst aus, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2 MÜ zugestanden habe. Die Haftungsbeschränkung aus Art. 22 Abs. 2 MÜ habe nicht gegriffen. Denn könne nachgewiesen werden, dass der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Leute absichtlich verursacht wurde, so komme die Haftungsbeschränkung nicht zur Anwendung (Art. 22 Abs. 5 MÜ). So habe der Fall hier gelegen.
Diebstahl des Schmucks im Einflussbereich der Fluggesellschaft war erwiesen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es erwiesen gewesen, dass der Kofferinhalt ausspioniert und der
Kläger trug Mitverschulden von 75 %
Dem Kläger sei jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2013
[Aktenzeichen: 2-24 O 177/12]
- BGH zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: X ZR 99/10]) - Fluggesellschaft darf Mitnahme wertvoller sperriger Gegenstände im Handgepäck verweigern
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.01.2005
[Aktenzeichen: 22 U 137/04]) - Fluggesellschaft haftet nicht für nach Sicherheitscheck abhanden gekommene Gegenstände
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.05.2007
[Aktenzeichen: 3-13 O 170/06])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 516 MDR 2014, 516 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 374 NJW-RR 2014, 374 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 366 NZV 2014, 366
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Dokument-Nr. 18014
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