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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003
I-3 Wx 97/03 -

Bauliche Veränderung durch Fällen von Bäumen: Fällen setzt Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraus

Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage durch Beseitigung der Bäume begründet Vorliegen baulicher Veränderung

Wird durch das Fällen von zwei Bäumen der optische Gesamteindruck des Gemeinschafts­gartens verändert, so liegt eine bauliche Veränderung vor. Aus diesem Grund bedarf das Fällen der Bäume der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 WEG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2002 beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer das Fällen von zwei auf dem gemeinschaftlichen Grundstück stehenden Birken. Hintergrund des Beschlusses war eine von mehreren Wohnungseigentümern behauptete massive Verschattung ihrer Wohnungen durch die Birken. Ein Teil der Wohnungseigentümer sahen keine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse durch die Birken und gingen daher gerichtlich gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor.

Amtsgericht hielt Wohnungseigentümerbeschluss für unwirksam, Landgericht bejahte Wirksamkeit

Während das Amtsgericht Mülheim den Wohnungseigentümerbeschluss zum Fällen der zwei Bäume für unwirksam hielt, bejahte das Landgericht Düsseldorf dessen Wirksamkeit. Seiner Ansicht nach haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Beseitigung der Birken gemäß § 21 Abs. 3 WEG beschließen dürfen. Eine Zustimmung aller Eigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG sei nicht erforderlich gewesen, da aus den vorgelegten Skizzen und Fotos nicht festgestellt werden konnte, ob durch das Entfernen der zwei Birken der optische Gesamteindruck der Anlage verändert wird. Eine bauliche Veränderung durch das Fällen der Bäume sei daher auszuschließen gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die unterlegenen Wohnungseigentümer sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejahte bauliche Veränderung durch Fällen der Bäume bei Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte zum Fall zunächst aus, dass das Fällen von Bäumen eine bauliche Veränderung darstelle und deshalb die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich sein könne. Eine bauliche Veränderung sei dann anzunehmen, wenn die Bäume die gärtnerische Gestaltung des Gemeinschaftsgrundstücks so nachhaltig beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Anlage maßgeblich prägen mit der Folge, dass ihre Beseitigung den Charakter der Anlage deutlich verändern würde. Werde dagegen zum Beispiel ein einzelner Baum aus einer größeren Baumgruppe entfernt, ohne dass dies spürbare Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck der gärtnerischen Anlage hat, kann darin eine Maßnahme der gärtnerischen Pflege bzw. Gestaltung der Gartenanlage gesehen werden, so dass die Entfernung des Baums durch ein Mehrheitsbeschluss angeordnet werden kann.

Unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch Landgericht

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Landgericht aber nicht festgestellt, ob die zwei Birken den Gesamteindruck der Anlage prägen oder nicht. Diese Feststellung sei aber erforderlich gewesen. Soweit vorgelegte Skizzen und Fotos unzureichend waren, hätte das Landgericht eine in Augenscheinnahme durchführen müssen. Soweit das Landgericht einen Mehrheitsbeschluss für ausreichend hielt, folgte das Oberlandesgericht dem daher nicht. Feststellungen zur Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse sind ebenso erforderlich. Selbst wenn die Birken den Charakter der Anlage nicht maßgeblich beeinflussen, so führe dies nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht dazu, dass der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtmäßig war. Insoweit müsse festgestellt werden, ob die Lichtverhältnisse in den Wohnungen tatsächlich durch die zwei Bäume erheblich beeinträchtigt werden und ob dies nicht durch ein Auslichten oder ein Rückschnitt der Bäume begegnet werden kann.

Aufhebung und Zurückweisung des Falls

Das Oberlandesgericht hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, Beschluss
    [Aktenzeichen: 30 II 12/02]
  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2003
    [Aktenzeichen: 11 T 231/02]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2003, Seite: 980
NZM 2003, 980
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ZMR 2004, 527

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