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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1997
- 9 U 218/96 -
Kinderlärm: Nachbarn im hellhörigen Mietshaus dürfen nicht allzu lärmempfindlich sein
Trampeln erlaubt / Eltern müssen keinen Teppichboden verlegen
Wer in einem hellhörigen Mietshaus wohnt, der kann die über ihm wohnenden Nachbarn nicht zum Verlegen eines Teppichbodens zwingen. Geräusche wie nächtliches Babygeschrei, gelegentliches Trampeln von Kindern und das Herumgehen in Straßenschuhen gehören zum normalen Leben in einem Wohnhaus und erfordern noch keine besonderen Schallschutzmaßnahmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es zum Streit in einem Haus, weil die Nachbarn in der darüber liegenden Wohnung eines Tages ihren
Richter: Wohnungsbesitzer dürfen Bodenbelag allein bestimmen
Dem stimmten die Richter nicht zu. Es liege im Ermessen der Wohnungsbesitzer, den gewünschten Bodenbelag zu verlegen. Sie könnten nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Mietshaus so hellhörig sei.
Richter: Eventuell bestehen Ansprüche gegen den Vermieter
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 1997, Seite: 149 DWW 1997, 149 | Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR)
Jahrgang: 1997, Seite: 198 NJWE-MietR 1997, 198 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 221 WuM 1997, 221
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Dokument-Nr. 9160
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