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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.08.2019
- 4 U 665/19 -
Schlüsselverlust: Auch Kosten einer provisorischen Schließanlage sind bei konkreter Missbrauchsgefahr zu erstatten
Abzug "neu für alt" bei Schadensersatzanspruch wegen Einbau neuer Schließanlage
Kommt es zu einem Verlust von Schlüsseln zu einer Wohnanlage und besteht dadurch eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte, so kann sowohl eine neue Schließanlage als auch eine provisorische Schließanlage auf Kosten des Schädigers eingebaut werden. Bei dem Schadensersatzanspruch ist aber ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 4 % der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Hausverwaltung einer Wohneigentumsanlage zunächst provisorische Schließanlagen und schließlich neue Schließanlagen zu den Häusern austauschen, weil aus einem geparkten Pkw beschriftete Technikschlüssel zur Wohnanlage, die zwar keinen Zugang zu den Wohnungen aber zu den Häusern ermöglichten, gestohlen wurden. Der Inhaber der Schlüssel wurde nachträglich auf Ersatz der Kosten durch den Einbau der Schließanlagen verklagt. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Einbaus neuer Schließanlagen
Das Oberlandesgericht Dresden entschied ebenfalls, dass der Beklagte dem Grunde nach der Klägerin zum
Schadensersatzanspruch umfasst auch Einbau provisorischer Schließanlagen
Der Schadensersatzanspruch umfasse nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch den Einbau der provisorischen Schließanlagen. Solche seien gerechtfertigt, wenn und soweit durch den
Abzug "neu für alt"
Bei dem Schadenersatzanspruch ist aber ein linearer Abzug "neu für alt" in Höhe von 4 % der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen, so das Oberlandesgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dresden, Urteil vom 12.02.2019
[Aktenzeichen: 8 O 649/16]
- Schlüssel für Geschäftsräume aus dem Auto gestohlen – Verstoß gegen die Obhutspflicht
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.02.2008
[Aktenzeichen: 8 U 151/07]) - Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Austausch der Schließanlage aufgrund zu langen Abwartens nach Schlüsselverlust
(Amtsgericht Waren (Müritz), Urteil vom 12.10.2017
[Aktenzeichen: 106 C 1139/15])
Jahrgang: 2019, Seite: 1418 GE 2019, 1418
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Dokument-Nr. 28177
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