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Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.02.2008
- 8 U 151/07 -
Schlüssel für Geschäftsräume aus dem Auto gestohlen – Verstoß gegen die Obhutspflicht
Mieter haftet bei Schlüsselverlust
Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird. Ein solcher Verlust gilt als Verletzung der so genannten Obhutspflicht. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall parkte der Mitarbeiter eines Geschäfts seinen Wagen für eine Viertelstunde auf einer Straße. Im Auto verstaute er unter dem Vordersitz sein Notebook, Geschäftspapiere und in der Notebooktasche den
Mieter muss gesamte Schließanlage ersetzen
Die Richter des Kammergerichts Berlin gaben dem
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Zu den Obhutspflichten des Mieters hinsichtlich der Aufbewahrung von Schlüsseln (hier: Aufbewahrung unter dem Sitz eines Kfz in einer Notebooktasche).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2010
Quelle: ra-online (pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2008, Seite: 1245 NJW-RR 2008, 1245 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 618 ZMR 2008, 618
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Dokument-Nr. 9194
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